Meine Rechte bei Onlinebestellungen im Internet von Rechtsanwalt Hüttemann
Der Einkauf im Internet wird immer beliebter – ausgefeilte Suchmaschinenfunktionen bieten Interessenten einen umfassenden Überblick über die gesamte Produktvielfalt von Groß- und Einzelhandel, und mit ein paar Mausklicks lässt sich bequem und von zu Hause der komplette Bestellvorgang bewältigen. Wie aber ist die Rechtslage bei einer Onlinebestellung, und unter welchen Voraussetzungen kann sich der Käufer wieder vom Vertrag lösen?
Geltung des Fernabsatzrechts
Für bestimmte Verträge gilt das so genannte Fernabsatzrecht, das eine Reihe besonderer Rechte für den Käufer und besondere Pflichten für den Verkäufer vorsieht. Anwendbar ist das Fernabsatzrecht auf Verträge, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern über
- die Lieferung von Waren
oder
- die Erbringung von Dienstleistungen
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Als solche Kommunikationsmittel kommen alle Mittel infrage, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsparteien einsetzbar sind. Diese sind im Einzelnen
- Telefon
- Fax
- Briefe
- Kataloge
- Fernsehen (Teleshopping)
Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts ist ein Vertragsschluss zwischen Unternehmer und Verbraucher. Beide Begriffe werden im BGB gesetzlich definiert.
Unternehmer ist, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Verpflichtungen des Unternehmers
Den Unternehmer treffen umfangreiche Informations- und Belehrungspflichten gegenüber dem Verbraucher. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, knüpft das Recht an solche Gesetzesverletzungen bestimmte Folgen, die stets zu einer Besserstellung des Verbrauchers führen.
Der Unternehmer hat den Verbraucher über folgende Pflichtangaben zu informieren
- Angabe seiner Identität und einer ladungsfähigen Anschrift
- wesentliche Merkmale des beworbenen Produkts oder der beworbenen Dienstleistung
- Art und Weise des Vertragsschlusses und die vorgesehene Mindestvertragslaufzeit
- Preis des Produkts oder der Dienstleistung
Die praktisch wichtigste Verpflichtung, die das Gesetz dem Unternehmer auferlegt ist
- die Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts oder Rückgaberechts
Die zentrale Belehrungspflicht über das gesetzliche Widerrufsrecht muss der Unternehmer spätestens bei Lieferung der Ware erfüllen. Dabei ist der Verbraucher in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Unter diesen – ebenfalls gesetzlich geregelten Begriff – fallen nicht nur herkömmliche Schriftstücke, sondern sämtliche Erklärungen, die Schriftzeichen zur dauerhaften Wiedergabe enthalten. Die Belehrung in Textform kann daher auch per Fax oder Mail erfolgen. Dagegen stellt es keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung dar, wenn der Unternehmer die Belehrung lediglich auf seiner Webseite zur Kenntnisnahme seiner Kunden einstellt. Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher nämlich zugehen. An einem Zugang fehlt es aber, wenn die gesetzlich geforderte Belehrung lediglich online gestellt wird.
Einzelheiten zum Widerrufsrecht
Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher in Textform ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden ist. Bei Warenlieferungen, insbesondere also im Versandhandel, wird die Frist erst in Lauf gesetzt, wenn der Verbraucher die Lieferung in Empfang genommen hat.
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung, etwa weil die oben erläuterten Pflichtangaben lückenhaft sind oder die Belehrung inhaltlich falsch abgefasst ist, so gilt statt der 14-tägigen Widerrufsfrist eine solche von sechs Monaten. Wenn der Verbraucher überhaupt nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, steht ihm das Widerrufsrecht unbefristet zu. In diesem Fall kann sich der Verbraucher somit jederzeit von dem Vertrag wieder lösen, indem er seine Vertragserklärung widerruft.
Dieser Widerruf muss schriftlich erfolgen, kann aber durch das Zurücksenden bestellter Ware innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Bei schriftlichem Widerruf gilt wiederum die vorstehend erörterte Schriftform. Wird der Widerruf per Mail erklärt, so muss die Mail eine digitale Signatur enthalten (eingescannte Unterschrift), aus der sich die Identität des Widerrufenden eindeutig ergibt. Der Widerruf bedarf im Übrigen keiner ausdrücklichen Begründung. Es reicht demzufolge aus, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung schlicht widerruft.
Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, ist der gesamte Vertrag rückabzuwickeln. Grundsätzlich trifft den Verbraucher bei Warenlieferungen dabei keine Verpflichtung zu Nutzungs- oder Wertersatz. Das Fernabsatzrecht will Verbrauchern die Möglichkeit verschaffen, innerhalb einer angemessenen Überlegenszeit die erhaltene Ware zu prüfen. Mit diesem Regelungszweck wäre es nicht vereinbar, Verbrauchern die Verpflichtung zu einer Nutzungsentschädigung aufzuerlegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es während der Besitzzeit zu einer Verschlechterung der Ware gekommen ist, die der Verbraucher zu vertreten hat.
Die Kosten für die Warenrücksendung muss der Unternehmer tragen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zwei Ausnahmen. Der Verbraucher kann zur Kostentragung verpflichtet sein, wenn
- der Warenwert nicht mehr als 40 Euro beträgt
- bei einem höheren Preis die Ware noch nicht bezahlt oder angezahlt ist
Hierüber müssen die Vertragsparteien aber eine ausdrückliche Vereinbarung treffen.
Das Gesetz nimmt eine Reihe von Verträgen vom Widerrufsrecht aus. Insbesondere gilt dies für Verträge über die
- Herstellung von Waren nach Kundenspezifikation (Anfertigung von Waren nach besonderen Wünschen des Verbrauchers)
- Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten (Ausnahme allerdings bei telefonischer Vertragserklärung – dann Widerrufsrecht)
- Lieferung von Ton- und Videoaufzeichnungen (CD, DVD) sowie Software, wenn diese Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind
Kristian Hüttemann
– Rechtsanwalt –
Stand: Januar 2011
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