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Umstellen einer Komposttonne

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Meine Frage:

wir sind seit über 20 Jahren Besitzer und Bewohner einer Doppelhaushälfte mit Garten (160 m² Grundstück) in einem kleinen Dorf auf dem Land in Baden-Würrtemberg, in dem es auch mal nach Landluft riecht. Angrenzend an unseren Garten sind die Gärten von 4 Reihenhäusern, mit etwas kleinerer Grundstücksgröße.


Bei unseren damaligen Einzug hatten wir uns mit diesen Nachbarn darauf geeinigt eine Thujahecke auf die Grunstücksgrenze zu pflanzen. Wir haben damals in der hintersten Ecke unseres Gartens vor dieser Thujahecke 2 Kompostsilos mit Deckel (Höhe ca. 1m) aufgestellt, die haupsächlich mit Gartenabfällen und wenig rohen Gemüseabfällen, Tee und Kaffeesatz gefüllt werden (jweils nur eine Tonne, während die andere ruht). In dieser Zeit hat sich noch kein Nachbar über die Tonnen beklagt, auch haben wir selber noch nie feststellen können, dass die Tonnen riechen. Seit einem halben Jahr haben wir in dem Haus hinter den Komposttonnen neue Nachbarn, junge Leute mit kleinem Kind, die das Haus gemietet haben.

Gestern hat mich diese Nachbarin angesprochen, dass unser Kompost sie störe, er würde manchmal riechen und Bienen anlocken, von denen ihr kleiner Sohn schon einmal gestochen worden wäre. Sie möchte, daß wir den Kompost an eine andere Stelle in unseren Garten umsieden. Das ginge aber nur,wenn wir den Garten komplett neu gestalten würden, da unser ca. 100 m² kleiner Garten keine ungenutzen Ecken bietet.

Wie ist hier die rechtliche Situation? Kann man wirklich von uns verlangen, den Kompost zu entfernen?

(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Sind daher die von der Tonne ausgehenden Geruchsbelästigungen ortsüblich und unwesentlich, so haben Ihre Nachbarn dies auch grundsätzlich hinzunehmen und können von Ihnen nicht verlangen, die Tonne umzusetzen. Die Beweislast dafür, dass die von der Tonne ausgehenden Einwirkungen auf das nachbarliche Grundstück diese Ortsüblichkeit überschreiten, liegt allein bei Ihren Nachbarn.

Nachbarrechtlich sind im Übrigen bestimmte Abstandsvorschriften von Anlagen wie Komposttonnen zur Grundstücksgrenze vorgesehen. Diese Mindestabstände müssen Sie einhalten. Beispielhaft für das Land NRW – in den übrigen Bundesländern bestehen ähnliche Bestimmungen – ordnet § 31 Nachbarrechtsgesetz NRW etwa an:

Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muß der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 m übersteigt.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

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