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Steuerklassen Kombinationen für Verheiratete

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Mit der Wahl der richtigen Steuerklassenkombination entscheiden Ehepaare darüber, ob sie über das Jahr verteilt erheblich zu viel an Lohnsteuer zahlen oder nicht.

Ehepaare haben grundsätzlich die Möglichkeit zwischen der Kombination IV/IV oder III/V zu wählen. Die Entscheidung ist nicht immer leicht, manchmal muss die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins beansprucht werden. Grundsätzlich gilt, dass die Steuerklassen IV/IV bei Ehepaaren von Vorteil sind, wo beide berufstätig sind und in etwa den gleichen Bruttolohn beziehen, sodass ungefähr jeder die Hälfte zum Familieneinkommen beiträgt. Bei dieser Wahl besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung am Jahresende, weil das Finanzamt auf keinen Fall zu wenig Steuern vereinnahmt hat. Doch die Steuererklärung führt in vielen Fällen zu einer Erstattung von Lohnsteuern, deshalb sollten Ehepaare mit der Steuerklassenkombination IV/IV darauf keinesfalls verzichten, sie könnten bares Geld verschenken.Steuerklassen Verheiratete

 

Die Steuerklassenkombination III/V ist für Ehepaare geeignet, bei denen beide berufstätig sind, aber ein Partner mehr als 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens verdient und der andere Partner 40 Prozent oder weniger. Die Kombination III/V ist angebracht für Paare, wo nur einer berufstätig ist und der andere Partner sich der Kindererziehung widmet, oder einer arbeitslos ist beziehungsweise schon in Rente.

 

Die Steuerklasse III ist so ausgelegt, dass auf das Einkommen geringe Lohnsteuern zu zahlen sind, beide Freibeträge sind in einer Steuerklasse integriert, dementsprechend hoch sind die Steuern in der Steuerklasse V, aber insgesamt haben beide zusammen mehr Nettoeinkommen als bei der Steuerklassenkombination IV/IV, die monatlichen Mehreinnahmen können beispielsweise auf einem attraktiv verzinsten Tagesgeldkonto gespart werden und bringen so Zinsen. Ehepartner mit der Steuerklassenkombination III/V sind verpflichtet, eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, hier prüft das Finanzamt, inwieweit die Steuervorauszahlung den tatsächlich zu zahlenden Steuern entspricht.

 

Ist das nicht der Fall, müssen die Betroffenen mit einer Steuernachzahlung rechnen. Das kommt häufig vor, gerade wenn auch Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld gezahlt wird. Bei Ehepaaren, bei denen einer beruflich selbstständig arbeitet, sollte der Andere auch die Steuerklasse III beanspruchen. Diese Steuerklassenkombination wird immer nur auf Antrag gewährt.

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