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Schwacher Insolvenzverwalter

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Frage: Anspruch auf fälligen Rechnungbetrag bei Insolvenz


Ein Kunde befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, er schuldet mir aus 2009 einen Betrag. Es gab im Sept. 2010 eine positive Fortführunsprognose. Wir haben weiter geliefert, bis Ende 2010 Ware gegen Geld. Jan.+ Febr. 2011 wieder geliefert, sofortige Bezahlung nicht möglich, sondern Versprechen der Mitarbeiter und des Prokuristen und schriftliche Bestätigung des Sanierers, daß bezahlt wird, wenn Kunde unseres Kunden bezahlt. Faxte dem Kunden zwei Tage nach Lieferung, daß er die Teile nicht weiter verarbeiten und nicht ausliefern darf. Erhielt für die Februar-Lieferung sogar eine Teilabtretung von der Bank des Kunden. Am 07.03.2011 meldete der Geschäftsführer unseres Kunden Konkurs an. Habe noch fertige Ware (sonst für niemand zu verwenden) am Lager und soll lt. vorläufigem Insolvenzverwalter bitte, bitte liefern. Der Insolvenzverwalter hat mir mitgeteilt, daß ich aus 2009 sowieso nichts mehr bekomme und von meinen Rechnungen Januar und Februar 2011 auch nicht, obwohl das Geld gebunkert auf einem Treuhandkonto liegt. Ich darf nicht bevorzugt behandelt werden, ich bekomme, wenn überhaupt etwas übrig bleibt auch nur die Quote. Obwohl der Insolvenzverwalter sagt, daß er weiß, daß es ohne unsere Lieferung keinen Tag weiter geht.

Muß ich auf mein Geld der Januar- + Februar-Rechnungen 2011 verzichten? Komme ich wirklich nicht mehr an das Geld aus der Sanierung mit der Bankabtretung ran?
Wird das, was ich ab jetzt dem vorläufigen, schwache Insolvenzverwalter liefere sicher auch bezahlt und kann das der richtige Insolvenzverwalter wieder holen?
Brauche ich in dem Fall als Gläubiger einen Anwalt? Wenn ja, können Sie mir einen fähigen Gläubiger-Anwalt in unserem Umkreis empfehlen?

MfG

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

In Ihrem Fall ist zunächst ein so genannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht eingesetzt worden. Die Einsetzung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt ausschließlich zur Sicherung der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat in diesem Fall daher auch keinerlei verfügungsbeschränkenden Befugnisse. Das bedeutet, dass der Schuldner nicht an die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gebunden ist.

Zumeist steht die Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung mit einem vorläufigen Vollstreckungsverbot für die Gläubiger, um die Insolvenzmasse zu erhalten. Parallel ordnet das Insolvenzegricht dann in der Regel auch ein vorläufiges Verbot zur Verwertung von Gläubigersicherheiten wie Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen an. Vor diesem Hintergrund müssen Sie daher die Bankabtretung keineswegs auf die Verlustliste setzen, denn vermutlich besteht auch in diesem Fall zur Sicherung der Insolvenzmasse ein allgemeines Verwertungsverbot. Sie sollten vielmehr die weitere Entwicklung zunächst abwarten.

Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters findet seine Beendigung, wenn die Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse aufgehoben werden oder wenn der Antrag auf Eröffnung der Insolvenz für erledigt erklärt oder mangels kostendeckender Masse zurückgewiesen wird. Wird das Insolvenzverfahren sodann eröffnet, ist der endgültige Insolvenzverwalter in der Regel auch identisch mit dem vorläufigen. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter Ihnen daher Zahlung für die anstehenden Lieferungen zugesagt, sollten Sie auch davon ausgehen, dass die Bezahlung erfolgen wird.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

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