Klage wegen falscher Bilanz gegen AG Vorstand
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Meine Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe zwei Fragen zum Gesellschaftsrecht.
Der Vorstand einer AG beschloss, Aktien zum Nennwert gegen eine Sacheinlage (GmbH-Anteile) auszugeben. Einen höheren Ausgabepreis als den Nennwert nannte er in seinem Beschluss nicht. In der Bilanz bewertete er aber den Zugang mit dem höheren Verkehrswert der Aktien.
Den Zugang splittete er auf in
- GmbH-Anteile (bewertet mit dem Nennwert der Aktien) und
- Firmenwert (bewertet mit dem Agio der Aktien).
Stimmt es, dass die Bewertung des Zugangs in der Bilanz der AG falsch ist?
M. E. hätte er nur mit dem Nennwert der ausgegebenen Aktien bewertet werden dürfen und nicht mit dem höheren Verkehrswert, da der Vorstand der AG nicht beschlossen hatte, die Aktien zum Verkehrswert auszugeben. Ich beziehe mich auf die §§ 182 (3) und 9 AktG und
§ 255 (1) HGB.
Ich habe vor, als ehemaliger Aktionär gegen den Vorstand zu klagen und möchte mich dabei
auf die §§ 826 und 852 BGB alte Fassung berufen.
Meine Frage: Gilt der § 852 BGB a. F. nur für die AG als vorrangig Geschädigte oder auch für mich? Zu beachten ist, dass die AG insolvent ist und somit als juristische Person nicht mehr existiert.
§ 852 BGB a. F. halte ich für richtig, weil die Bilanz vor dem 1.1.2002 aufgestellt worden ist.
Auf ihre Anschrift bin ich durch folgenden Link gestoßen:
OnlineRechtsBeratung – JuraWiki.de
Eine Antwort von einem Rechtsanwalt aus dem Berliner Raum wäre für eine spätere Kontaktaufnahme sehr hilfreich.
Vielen Dank und freundliche Grüße
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Aus einer Reihe von Bewertungsvorschriften des HGB zur Bilanzierung folgt die Verpflichtung, Aktien und Wertpapiere zum Nennwert bilanziell auzuweisen. Leitender Gedanke der Bilanzierung zum Nennwert ist das so genannte Vorsichtsprinzip, das in § 252 HGB niedergelegt ist:
„Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.“
Fehlt es auch einem Beschluss im Sinne des § 182 Absatz 3 AktG, so hätten die ausgegebenen Aktien zum Nennbetrag bilanziert werden müssen.
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch würde sich verjährungsrechtlich nach der Überleitungvorschrift des Art. 229 § 6 Absatz 1 EGBGB beurteilen:
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
Danach gilt, dass ein etwaiger Anspruch der neuen Verjährungsregelung unterliegen würde, da er bereits am 01.01.2002 bestand, denn die zum Schadensersatz berechtigende Plfichtverletzung (fehlerhafte Bilanzierung) erfolgte vor diesem Datum und war zu dieser Zeit auch noch nicht verjährt. Der Beginn der Verjährung richtet sich dagegen gemäß Art.229 § 6 Absatz 1 Satz 2 EGBGB nach der alten Verjährungsregelung des § 852 BGB.
Folglich begann die Verjährung mit Ihrer Kenntnis von den die Ersatzpflicht begründenden Umständen. Wann Sie diese Kenntnis erwarben, kann mangels Kenntnis des Sachverhalts nicht beurteilt werden. Von diesem Zeitpunkt an lief die neue dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB. Ein möglicher Schadensersatzanspruch dürfte demzufolge vermutlich verjährt sein.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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