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Bruch der ärztlichen Schweigepflicht

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Meine Frage zum Bruch der ärztlichen Schweigepflicht

Ich wurde vom Landgericht zu einer Strafe auf Bewährung verurteilt, mit dem Zusatz, ich müsse mich binne drei Monaten um eine Fachärtztliche Betreung wegen meiner Persönlichkeitsstörung bemühen.Wen ich da nehme steht mir frei.
Ich habe mir eine Ärtztin aus meiner Gegend ausgesucht. Beim ersten Termien zeigte ich ihr mein Urteil und wies auf eben diesen Zusatz hin, wegen dessen Einhaltung ich bei ihr wäre.

Sie fragte mich daraufhin nach meinem Hausartzt, rief diesen zu meinem Verblüffen in meinem Beisein einfach an, erzählte ihm von meinem Urteil, (nicht detailiert, nur dass es eben jetzt ein rechtskräftiges Urteil gäbe) Erzählte ihm weiter dass sie ja besonders erfahren im Bereich der Forensig sei und zu meiner Verärgerung, daß ich ihr gerade "Entzügig" auf irgendeine Droge gegenüber säße und er ihr wohl alle mich betreffenden Unterlagen zuschicken sollte.
Danach verlangte sie von mir einen Drogentest, der mich selbst etwar 30 Euro kostenwürde, und gieng zu meiner Frau ins Wartezimmer, erzählte auch ihr dafon, ich hätte etwas berauschendes genommen, und dass ich Blut zur Kontrolle abgeben müßte.
Ich bin nun verärgert, daß jetzt mein Hausartzt Informationen über mich hatte, die ich ihm selbst nicht sagen wollte, und dass meine Frau jetzt denkt, ich hätte etwas genommen.

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Dann lies sie sich noch die Nummer meines Bewährungshelfers geben. Jetzt hab ich Angst, daß sie diesen auch noch anruft.
Ich habe das Gefühl, sie glaubt, sie sei irgendwie vom Gericht bestellt. Dem ist aber nicht so,  ich habe sie mir selbst zur Behandlung meiner Probleme ausgesucht.
Zu guter letzt bekam ich jetzt mit der Post eine Rechnung von einem Labor, das sie zur untersuchung meines Blutes auf Drogeneinnahme beauftragt hatte. Davon wusste ich schon bescheit, nicht aber daß mich das Ganze statt 30 Euro 117Euro kosten würde.

Wie soll ich darauf reagieren?

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

§ 203 Absatz 1 Nr.1 StGB ordnet eine strikte ärztliche Schweigepflicht an, gegen die Ihre behandelnde Ärztin in grober und strafbarer Weise verstoßen hat. Die ärztliche Schweigepflicht umfasst nicht ohne Grund sämtliche persönlichen Daten, Tatsachen und Verhältnisse, die den Patienten betreffen. § 203 StGB stellt aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeit des Patienten bereits die Preisgabe, dass überhaupt ein Behandlungsverhältnis besteht, unter Strafandrohung.

Das gleiche gilt für Art und Umfang einer behandlungsbedürftigen Erkrankung, für daignostische Erkenntnisse oder für Methoden und Wege einer bestimmten Therapie oder medizinischen Maßnahme. Über alles, was ein Arzt in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit an Kenntnisssen über seinen Patienten erlangt, hat er Stillschweigen zu bewahren.

Diese ärztliche Schweigepflicht gilt absolut – auch gegenüber Berufskollegen oder gegenüber engsten Angehörigen des Patienten. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Patient selbst und ausdrücklich seine Einwilligung zur Weitergabe von bestimmten Informationen erteilt.

Ihre behandelnde Ärztin hat sich daher strafbar gemacht, indem Sie jeweils ohne Ihr Einverständnis hierzu eingeholt zu haben, zunächst Ihrem Hausarzt von dem Urteil und Ihrer angeblichen "Entzügigkeit" erzählte und anschließend Ihrer Frau mitteilte, dass Sie berauschende Mittel genommen hätten.

Hinsichtich dieser Straftaten Ihrer Ärztin steht Ihnen ein entsprechendes Strafantragsrecht zu.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

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