Meine Rechte bei Zugverspätungen von Rechtsanwalt Hüttemann 


Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Meine Rechte bei Zugverspätungen

Zugausfälle und Verspätungen sind für Bahnreisende ein ständiges Ärgernis, und trotz aller Bemühungen der Deutschen Bahn AG um mehr Pünktlichkeit kommt das Unternehmen, das schon durch den Ausfall von Klimaanlagen auf einigen Zugstrecken in den Sommermonaten von sich reden gemacht hat, auch in dieser Hinsicht nicht aus den Negativschlagzeilen.

 

Mehr Rechte für Bahnreisende

Immerhin ist für Bahnreisende eine Stärkung ihrer Rechte zu vermerken, denn das seit dem 29.07.2009 geltende Fahrgastrechtegesetz hat erstmals bundeseinheitliche Regelungen über die Ersatzpflicht bei Zugausfall oder Verspätungen gebracht. Die Rechtsunsicherheit der in ihrer praktischen Anwendung häufig so undurchsichtigen wie unvorhersehbaren Kulanzregeln ist damit beseitigt.

An ihre Stelle sind klar gefasste gesetzliche Vorschriften getreten, die den Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Ersatz erlittener Schäden vermitteln. Zur Vereinfachung von Geltendmachung und Durchsetzung solcher Ansprüche sieht das Gesetz ein einheitliches Fahrgastrechte-Formular vor und ordnet darüber hinaus die Einrichtung von Beschwerde- und Schlichtungsstellen zur Beilegung von Streitfällen an.

 

Entschädigung bei Zugausfall und Verspätung im Nah- und Fernverkehr


Bahnreisende haben seit Inkrafttreten des Fahrgastrechtegesetzes grundsätzlich Anspruch auf Entschädigungsleistungen gegenüber der Bahn, wenn der Zug sich verspätet oder ausfällt. Die Entschädigung kann dabei entweder als Gutschein oder als Bargeldleistung erfolgen.

Bei der genauen Bemessung der Entschädigung gelten folgende Grundsätze.

  • Gelangt der Bahnreisende infolge einer Zugverspätung ab 60 Minuten und mehr am Zielort an, so besteht ein Anspruch auf Erstattung von 25% des Fahrpreises.
  • Liegt die Verspätung bei 120 Minuten und mehr, beträgt der Erstattungsanspruch 50% des Fahrpreises. Das Fahrgastrechtegesetz knüpft an Verspätungen unter bestimmten Bedingungen aber auch noch weitergehende Rechte zugunsten von Bahnreisenden:
  • Die Bahn ist verpflichtet, dem Reisenden eine Hotelunterkunft zu stellen, wenn als Folge einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine Übernachtung erforderlich werden sollte.
  • Der Bahnreisende kann vom Vertrag zurücktreten und sich den gesamten Fahrpreis erstatten lassen, wenn abzusehen ist, dass der Zug sich um mindestens 60 Minuten verspäten wird. Alternativ hierzu können Bahnkunden die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt antreten.

Ausnahmen von der Entschädigungspflicht


Die gesetzliche Regelung sieht aber auch Ausschlüsse von der Entschädigungspflicht vor. So muss keine Entschädigung geleistet werden, wenn die Bahn die Verspätung nicht zu vertreten hat.

Das ist anzunehmen, wenn Ausfall oder Verspätung des Zuges zurückzuführen sind auf

  • ein Verschulden des Bahnreisenden selbst
  • ein unvermeidbares Verhaltens eines Dritten
  • ein außerhalb des regulären Eisenbahnbetriebs liegendes unvermeidbares Ereignis


Zudem besteht eine Bagatellregelung, und die Bahn ist nicht zur Entschädigung verpflichtet, wenn der zu erstattende Betrag weniger als vier Euro beträgt.

Sonderregelungen gelten darüber hinaus auch für Besitzer von Zeitfahrtkarten, wie etwa der BahnCard. Die gestaffelten Entschädigungspauschalen sind auf diese Bahnreisenden nicht anwendbar. Dennoch sind auch sie für den Fall von Verspätungen in angemessener Weise zu entschädigen. Zu Voraussetzungen und Umfang dieser Entschädigung hat die Bahn in ihren Beförderungsbedingungen hierzu im Einzelnen entsprechende Regelungen getroffen.

Zusätzliche Rechte bei Verspätungen im Nahverkehr


Das Fahrgastrechtegesetz hat auch die Rechtsposition von Bahngästen verbessert, die von Ausfällen oder Verspätungen von Nahverkehrszügen betroffen sind. In solchen Fällen können Bahnreisende nunmehr folgende weitere Rechte in Anspruch nehmen.

 

  • Ist absehbar, dass sich der Zug um mindestens 20 Minuten verspäten wird, ist der Reisende berechtigt, einen beliebigen anderen Zug zu nutzen, einschließlich von Zügen des Fernverkehrs.
  • Ist bei Nachtfahrten (Fahrten in der Zeit zwischen 24.00 und 05.00 Uhr) absehbar, dass sich der Zug um mindestens 60 Minuten verspäten wird, ist der Fahrgast berechtigt, jedes andere Verkehrsmittel zu nutzen. Das gilt auch für ein Taxi, dies aber nur, soweit kein oder kein kostengünstigeres Verkehrsmittel in Betracht kommt. Die Erstattung ist im Übrigen begrenzt auf einen Höchstbetrag von 80 Euro.

Vergleichbares gilt auch bei Verspätungen im Fernverkehr, wenngleich der Bahnkunde diese Rechte nicht auf der Grundlage des Fahrgastrechtegesetzes geltend machen kann, sondern sie ihm auf Kulanzbasis gewährt werden. Unter den erörterten Voraussetzungen kann somit auch der Fernverkehrsreisende bei absehbarer Zugverspätung ab 20 Minuten auf einen anderen Zug umsteigen oder aber von der Taxiregelung Gebrauch machen, wenn bei einer Nachtfahrt eine Verspätung ab 60 Minuten droht.

 

Keine Haftung für Folgeschäden


Entstehen dem Bahnreisenden dagegen weitere Folgeschäden aus der Zugverspätung, so sind diese grundsätzlich nicht ersatzfähig. Versäumt daher der Bahnkunde einen Geschäftstermin, und erleidet er dadurch einen finanziellen Schaden, kann er diesen gegenüber der Bahn nicht geltend machen.

Der Haftungsausschluss für Folgeschäden ergibt sich aus § 17 der Eisenbahnverkehrsordnung. Diese spezialgesetzliche Vorschrift regelt abschließend sämtliche Haftungsfolgen bei Ausfall und Verspätung eines Zuges. Eine Haftung für Folgeschäden kommt danach lediglich für die im Gesetz selbst konkret benannten Ausnahmen in Betracht. Ersatzfähig sind demgemäß nur die Kosten für eine Hotelübernachtung und für ein Taxi, und auch dies nur unter den bereits erläuterten Voraussetzungen.

Alle weiteren denkbaren Folgeschäden – wie etwa Kosten für einen aufgrund der Zugverspätung verpassten Flug – werden grundsätzlich nicht erstattet. Das gilt insbesondere auch für den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen bei verspätungsbedingter Nutzung eines Taxis durch den Bahnreisenden. Dieser gesetzlich anerkannte Folgeschaden ist in seiner Höhe strikt auf die Zahlung einer Entschädigung von 80 Euro beschränkt. Sämtliche Mehrfahrtkosten fallen somit dem Bahnkunden zur Last.

 

Beanstandungen und Schlichtungsstellen

 

Fahrgastrechte-Formular


Zur Vereinfachung und Beschleunigung von Entschädigungsansprüchen ist ein einheitliches Fahrgastrechte-Formular von dem betroffenen Bahnreisenden auszufüllen. Dieses Formular kann auch online ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Das Servicecenter für die Fahrgastrechte hält das Online-Formular auf folgender Seite für Bahnkunden bereit:

http://www.fahrgastrechte.info/Fahrgastrechteformular.18.0.html

Das ausgedruckte und unterschriebene Formular kann innerhalb von einem Monat nach der entschädigungspflichtigen Verspätung eingesandt werden. Der Bahnkunde muss das Original der Fahrkarte (oder eine Kopie der Zeitkarte) sowie gegebenenfalls Nachweise und Belege für zusätzlich entstandene Kosten (Hotel, Taxi) dem Schreiben beilegen.

Beschwerdestellen


Werden Reklamationen von der Servicestelle Fahrgastrechte zurückgewiesen, oder kommt es im Zuge des Regulierungsprozesses zu Differenzen über Art und Höhe der Entschädigung, so besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich zunächst an eine Beschwerdestelle zu wenden. Solche Beschwerdestellen sind bei unterschiedlichen Eisenbahnunternehmen angesiedelt. Als zentrale Kontrollbehörde fungiert das Eisenbahn-Bundesamt, an das sich jeder Bahnkunde mit seiner Beschwerde wenden kann. Es besteht die Möglichkeit, das Beschwerdeformular online auszufüllen, auszudrucken und einzusenden auf folgender Seite:

http://www.eba.bund.de/cln_005/nn_610838/DE/Fachthemen/Fahrgastrechte/fahrgastrechte__node.html

Schlichtungsstellen


Gesetzlich vorgeschrieben ist überdies die Einrichtung außergerichtlicher Schlichtungsstellen. Lässt sich auch nach Einschaltung der Beschwerdestellen keine gütliche Einigung erzielen, so können diese Schlichtungsstellen angerufen werden. Die zentrale und bundesweit zuständige Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr ist 2009 ins Leben gerufen worden. Die Bearbeitung bei ihr eingereichter Beschwerden von Kunden ist grundsätzlich kostenfrei. Die bundesweite Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr kann online besucht werden unter:

http://www.soep-online.de/

Daneben sind regionale Schlichtungsstellen eingerichtet worden, deren Zuständigkeit sich auf folgende Gebiete beschränkt

  • Schlichtungsstelle Berlin/Brandenburg/Sachsen-Anhalt
  • Schlichtungsstelle Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland
  • Schlichtungsstelle Nordrhein-Westfalen
  • Ombudsstelle Baden-Württemberg
  • Ombudsstelle Bayern

Kristian Hüttemann
- Rechtsanwalt -

Stand: Dezember 2010