Gründungszuschuss 


Zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bekommen Arbeitslose, die sich selbstständig machen einen Gründungszuschuss.

Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit wurden in Deutschland schon lange gefördert. Während es früher das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss für die Ich-AG gab, wurde die Regelung neu definiert und seit August 2006 gibt es den Gründungszuschuss.

Wer durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Hauptberuf seine Arbeitslosigkeit beendet, hat zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in der Gründungsphase und der ersten Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf den Gründungszuschuss. Ausgeschlossen vom Gründungszuschuss sind Personen, die sich direkt aus einer Beschäftigung selbstständig machen.

Wann wird der Gründungszuschuss gewährt

Hatte ein Arbeitnehmer bis zur Aufnahme seiner Selbstständigkeit Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III oder war er in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt, kann ein Gründungszuschuss gewährt werden. Dabei muss der Restanspruch auf Arbeitslosengeld noch mindestens 90 Tage betragen. Außerdem müssen die Existenzgründer über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, die sie zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit benötigen. Bestehen Zweifel vonseiten der Arbeitsagentur kann diese verlangen, dass sich der Gründer in entsprechende Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung begibt.

Des Weiteren muss eine fachkundige Stelle das Gründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit des Konzeptes bestätigen. Dazu müssen sich die Gründer an die Industrie- und Handelskammern, an Handwerkskammern oder Kreditinstitute vor Ort wenden.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss und wie lange wird er gewährt

Die Arbeitsagenturen leisten den Gründungszuschuss in zwei Phasen. In Phase I wird der Zuschuss für neun Monate in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes gezahlt. Dazu gibt es pauschal 300 Euro, die der sozialen Absicherung dienen sollen. Die 300 Euro können dann in der Phase II für weitere sechs Monate gezahlt werden, wenn der Gründer intensive geschäftliche Aktivitäten nachweisen kann.

Seit Februar 2006 haben Existenzgründer zudem die Möglichkeit sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Damit sichern sie sich einen Leistungsanspruch, wenn die Existenz später aus wirtschaftlichen Gründen wieder aufgegeben werden muss.

Weitere detaillierte Informationen finden Sie hier: http://www.arbeitsagentur.de/existenzgruender