Blindengeld 


Das Blindengeld soll blinden und sehbehinderten Menschen ermöglichen, trotz der Einschränkungen, denen sie unterliegen, am täglichen Leben teilnehmen zu können. Durch die Blindheit beziehungsweise Sehbehinderung anfallende Mehraufwendungen werden über das Blindengeld abgedeckt. Das sind in der Regel Kosten für eine Begleitperson, Kosten für die Nutzung von Taxi, für Blindenzeitschriften, Hörbücher oder die Anschaffung eines Blindenhundes.

Bei der Zahlung des Blindengeldes wird in Personen, die blind und in Personen, die stark sehbehindert sind, unterschieden. Blind sind Personen, die, nicht mehr als 2 Prozent sehen und bei stark Sehbehinderten darf das Sehvermögen nicht mehr als 5 Prozent betragen.
Die Höhe des Blindengeldes richtet sich nach der jeweiligen Einstufung. Es wird unabhängig vom Einkommen und vom vorhandenen Vermögen bewilligt. Kinder und Jugendliche haben einen geringeren Anspruch als Erwachsene. Bei der Zahlung des Blindengeldes werden andere Leistungen, wie zum Beispiel die einer Pflegekasse, angerechnet.

Werden Blinde oder Sehbehinderte in einem Heim aufgenommen oder sind längere Zeit im Krankenhaus wird das Blindengeld ab dem dritten Monat gekürzt, wenn parallel Leistungen von anderen Leistungsträgern bezogen werden. Blinde erhalten dann nur noch 50 Prozent des Blindengeldes und Sehbehinderte bekommen nur 10 Prozent.

Blindengeld muss beantragt werden

Für die Beantragung von Blindengeld gibt es ein entsprechendes Formular, das zusätzlich mit einer augenärztlichen Bescheinigung eingereicht werden muss. Blindengeld kann entweder als Landesblindengeld oder als Bundesblindengeld bezeichnet werden. Das Landesblindengeld ist beim Versorgungsamt und das Bundesblindengeld beim Sozialamt zu beantragen. Die Zuschüsse sind in den Bundesländern unterschiedlich. Entscheidend für die Höhe des Blindengeldes ist das Bundesland, in dem der Blinde oder Sehbehinderte lebt.

Blindengeld ist kein Einkommen

Das Blindengeld ist kein Einkommen, es dient ausschließlich den durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Bei anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen ist darauf zu achten, dass das Blindengeld nicht als Einkommen angerechnet wird.
In mehreren Gerichtsurteilen wurde festgestellt, dass das Blindengeld nicht pfändbar oder anrechenbar ist. Das heißt, das Blindengeld zum Beispiel nicht auf die Leistungen für das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf. Gegen solche Bescheide sollten Betroffene innerhalb der vorgegebenen Frist widersprechen.

Weitere detaillierte Informationen lesen Sie hier:

Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverein: Blindengeld