Kinderzuschlag 


Im Zusammenhang mit der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe im Januar 2005 wurden auch die gesetzlichen Regelungen zum Kinderzuschlag eingeführt.

 

Der Kinderzuschlag wird Familien mit geringem Einkommen gezahlt, die allein aufgrund der Tatsache, dass sie Kinder haben, von staatlichen Fürsorgeleistungen abhängig sind. Er richtet sich ausschließlich an Eltern, die mit ihrem Einkommen so wenig verdienen, das sie zwar sich unterhalten könnten, aber nicht ihre Kinder. Ohne Kinderzuschlag müssen solche Familien zusätzlich Arbeitslosengeld II zur Unterhaltssicherung bekommen. Der Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 140 Euro pro Kind, verhindert das.

 

Durch den Kinderzuschlag mehr verfügbares Einkommen sichern

Nach den Regelungen zum Kinderzuschlag haben Alleinerziehende und Elternpaare Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre Kinder, die unter 25 Jahre, nicht verheiratet sind und im elterlichen Haushalt leben, wenn für diese auch Kindergeld bezogen wird und das monatliche Einkommen der Eltern eine Mindesteinkommensgrenze erreicht und eine Höchstgrenze nicht übersteigt. Mit dem Kinderzuschlag muss dann auch der Bedarf an staatlicher Unterstützung abgedeckt sein. Das heißt, nach Zahlung des Kinderzuschlages darf kein Anspruch auch Arbeitslosengeld II bestehen.

 

Die Mindesteinkommensgrenze liegt bei Elternpaaren bei 900 Euro und für Alleinerziehende bei 600 Euro. Den Kinderzuschlag gibt es nur dann, wenn die monatlichen Einnahmen der Eltern diese Grenze erreichen. Parallel darf das Einkommen der Eltern, die den Kinderzuschlag bekommen aber auch bestimmte Höchstgrenzen, die bei Ehepaaren anders als bei Alleinerziehenden berechnet werden, nicht übersteigen. Maximal können 140 Euro Kinderzuschlag pro Kind gezahlt werden.

 

Seit 2009 ist zusätzlich garantiert, dass Eltern, die den Kinderzuschlag bekommen, im August eines jeden Jahres zusätzlich 100 Euro für den Schulbedarf ihrer Kinder bekommen. Dieses Geld muss nicht beantragt werden.

 

Bei berechtigtem Anspruch auf Kinderzuschlag wird dieser von den Familienkassen, die der Bundesagentur für Arbeit zugeordnet sind, zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.
Der Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse beantragt werden, ein Bescheid über die Zahlung ergeht dann schriftlich.

Eltern, die sich vor der Antragstellung informieren wollen, ob sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben, können im Internet bereitgestellte Kinderzuschlagrechner nutzen.
Die Berechnungen tragen allerdings keinen rechtsverbindlichen Charakter.

 

Weitere Informationen zum Thema Kinderzuschlag bekommen Sie hier:


Arbeitsagentur zum Kinderzuschlag

Kinderzuschlagrechner