Rückforderung eines Reisepreises 


Frage zur Einbehaltung von Urlaubspreises

Ich möchte Ihnen nun gern einen Vorfall im Verlauf einer Hotelbuchung über ein Internetportal schildern. Entschuldigen Sie bitte die ausführliche Schilderung des Vorfalls. Im Anhang finden Sie ein Beschwerdeschreiben mit vollständiger Vorfallsschilderung, das in dieser  Form an die zuständige Tourismusdirektion geschickt wurde und den gesamten Vorfall schildert. Ich habe alle Stellen mit Namen und Kontaktangaben geschwärzt.

Meine Frage lautet: Kann ich von der Besitzerin des Hauses den eingezogenen Betrag zurückfordern oder die Buchung durch den
Kreditkartenbetreiber rückgängig machen lassen? Oder besteht seitens der Besitzerin das Recht, den Betrag zu behalten?


Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Zunächst einmal ist ein vertragliches Verhältnis zwischen Ihnen und dem Hotel zustande gekommen, und nicht zwischen Ihnen und dem Reisevermittlungsdienst. Die vertragstypischen Pflichten des Reisevertrages legt & 651a Absatz 1 BGB folgendermaßen fest.

Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

Fraglich ist hier, ob der Reiseveranstalter die ihm obliegende Verpflichtung zur Erbringung der Reiseleistung erfüllt hat. Hierzu wäre Voraussetzung, dass man es Ihnen ermöglicht hätte, die von Ihnen gebuchte Hotelübernachtung auch in Anspruch zu nehmen. Dies wird man in Anbetracht der geschilderten Umstände verneinen müssen, denn Sie haben alles Ihnen Zumutbare getan, um das Hotel von Ihrer verspäteten Ankunft in Kenntnis zu setzen, während Ihr Vertragspartner sich nicht vertragsgerecht verhalten hat.

Dass die angegebene und offizilelle Telefonnummer falsch ist, dass eine alternative Telefonnummer ständig besetzt ist oder nur eine Nachricht auf der Mailbox hinterlassen werden kann, sind sämtlich Umstände, die in den rechtlichen Verantwortungsbereich des Hotels fallen und mit denen Sie als Reisender nicht belastet werden dürfen. Konnten Sie als Folge dessen dem Hotel nicht die verspätete Anreise mitteilen, so haben Sie dies nicht zu vertreten.

Das gleiche gilt für die Ankunft am Hotel um 22.00 Uhr. Es widerspricht aller Üblichkeit - insbesondere, da es sich um eine Tourismusregion zu handeln scheint - , dass bereits um diese Uhrzeit die Rezeption des Hotes nicht mehr besetzt oder das Hotel geschlossen ist. Da Ihre Buchung dem Hotel zudem vorlag, man Sie also erwartete, wäre das Hotel verpflichtet gewesen, sich auf diese Situation einzustellen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, indem man die Hoteltüre offen gehalten hätte.

Dies ist nicht geschehen, so dass das Hotel seine ihm obliegende Vertragspflicht aus § 651 a BGB nicht erfüllt hat. Damit besteht aber auch kein Anspruch auf die Gegenleistung, also die Zahlung des Reisepreises. Sie sollten daher die Rückbuchung des Betrages veranlassen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.