Ratenweise Rückzahlung eines Darlehens 


Meine Frage:

Ich möchte ihnen gerne wissen, ob ich in meinem Fall Recht habe odernicht.

Eine Bekannte hat mir im Jahr 2007 ein Darlehen in Höhew von 3000 Euro gegeben.

Sie hat mich im letzten Jahr wieder gefragt, wann ich es zurückzahlen kann. Ich habe ihr den Grund für die Verzögerung genannt, was sie verstanden hat.

Nun teilte sie mir Ende Mai via Brief mit, dass ich mich binnen 5 Tagen bei ihr melden solle, da sie sonst die ganze Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergebe. Ich habe mich daraufhin sofort bei ihr gemeldet und ihr verichert, dass ich das Geld im nächsten Monat zurückbezahlen werde, da ich keinen Streit mit ihr haben möchte und mich nicht einmal bei ihr melden werde. Im Juni habe ich mich, wie mit ihr besprochen, gemeldet um mit ihr einen Rückzahlungstermin zu vereinbaren und die Bankdatan zu erfragen. Auf meine E-Mail erhielt ich keine Antwort.

Nun hat sie letzte Woche am 7.Juli die Sache einem Anwalt übergeben, welcher mir Unterlagen zukommen lies, die ich nun unterschreiben soll. Damit würde ich einer Teilzahlung zustimmen, die ich dann bezahlen müsste.

Ist dies rechtens? Ich hate mich doch innerhalb der 5 Tage gemeldet und mich auch weiter bei ihr gemeldet um eine Rückzahlung zu vereinbaren. Soll ich die Unterlagen nun unterschreiben, obwohl ich mich richtig verhalten habe?

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

War die Fälligkeit des Darlehens eingetreten, so waren Sie auch zur Rückzahlung verpflichtet. Wenn ich Sie richtig verstehe, waren Sie bereit, die Rückzahlung beginnend mit dem Monat Juni aufzunehmen, konnten aber die Gläubigerin nicht erreichen, um deren Bankverbindungsdaten zu erfragen.

Diesen Umstand haben Sie aber nicht zu vertreten, denn die Gläubigerin ist verpflichtet, Ihnen die Rückzahlung auch zu ermöglichen. War sie für Sie nicht mehr erreichbar, und wusste sie dies, kann sie von Ihnen jedenfalls die entstandenen Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Denn unter den geschilderten Bedingungen haben Sie ihr zur Einschaltung des Anwalts keinen Anlass geboten.

Sie sollten daher zwar die Ratenzahlungsvereinbarung unterschreiben, soweit diese für Sie tragbare Konditionen vorsieht. Zugleich sollten Sie sich aber gegen die Übernahme der Anwaltskosten verwahren, denn zum Ersatz dieser Kosten sind Sie nicht verpflichtet.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

 

Weitere Frage:

Ich habe nun eine weitere Frage. Der Anwalt der Gläubigerin teilte mir nun mit, dass ich die Teilzahlungsvereinbarung unterschreiben soll und keinen weiteren Kontakt zu seiner Mandatin aufnehmen soll, sondern alles über ihn abwickeln möge. Was soll ich tun?

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

 

Sehr geehrter Ratsuchender,
 
vielen Dank für Ihre ergänzende Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
 
Wie ich Ihnen bereits geraten habe, sollten Sie die Ratenzahlungsvereinbarung unterschreiben, wenn das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist und die Ratenzahlungskonditionen für Sie auch annehmbar sind. Soweit Sie selbst den Darlehensvertrages weder nach Grund noch Höhe bestreiten, würde es keinen Sinn machen, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu riskieren, denn in diesem Fall würden Sie zusätzlich die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen haben.
 
Da Sie nach Ihren Angaben der Gläubigerin aber schon frühzeitig die ratenweise Rückzahlung angeboten haben, diese aber nicht auf Ihre Angebote reagiert hat, haben Sie jedenfalls die jetzt entstandenen Anwaltskosten der Gläubigerin nicht zu übernehmen. Denn Sie haben ihr keinen Anlass gegeben, einen Rechtsanwalt einzuschalten, wenn Sie zahlungsbereit waren.
 
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
 
Mit feundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt