Meine Frage
Um im Jahre 2005 während der Schulzeit etwas nebenher zu verdienen, hatte sich mir eine Möglichkeit ergeben, in einem Versicherungsvertrieb zu arbeiten.
Vorraussetzung hierfür war, neben persönlichen Kriterien, selbst eine Versicherung abzuschließen und eine Bearbeitungsgebühr im Voraus zu bezahlen (Kostenpunkt ca. € 40,-). Diese Versicherung gestaltete sich als eine Private Rentenversicherung.
Mein "Vermittler" (auch Vertraglich festgehaltener "Versicherungsvertreter") hatte zu meinem Vertragsschluss diese Bearbeitungsgebühr noch nicht einbezahlt, war also noch nicht offiziel angestellt. Teil des Vertrages war es auch, dass die Provisionszahlung an den Vermittler auch bei Rücktritt vom Vertrag zu tragen wäre (welcher niemals eine Provisionszahlung bekommen hat, da der sich kurz darauf doch gegen die Tätigkeit entschieden hatte, da 14 Tage Rücktrittsrecht). Als mir dann nach ca 4 Monaten Schulung bewusst wurde, dass diese Firma nach dem bekannten "Schneeballprinzip" arbeitet, und sich die Versprechungen der Arbeitgeber nicht erfüllten, nahm ich selbst Abstand von der Tätigkeit und ließ alle Zahlungen Rückgängig machen.
Nun hat diese Firma seit 3 Jahren einen Titel gegen mich. Nichtsahnend hatte ich den Mahnbescheid über die Anforderung der Provisionszahlung leider unbeachtet liegen lassen. Nach Ablauf der 14 Tage war der Titel also Rechtskräftig. Dass Unwissenheit vor Strafe nicht schützt, habe ich also auf diesem Wege erfahren.
Meine Frage mit Beachtung der Vorgeschichte ist nun, ob und wie man dagegen vorgehen kann, oder ob mir tatsächlich nur die Möglichkeit eines Vergleiches bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Haben Sie gegen den gegen Sie ergangenen Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt, so ist auf dessen Grundlage ein Vollstreckungsbescheid ergangen. Gegen diesen hätten Sie binnen 14 Tagen Einspruch einlegen können. Da Sie dies unterlassen haben, ist der Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft erwachsen, so dass aus diesem nunmehr die Zwangsvollstreckung gegen Sie betrieben werden kann. Der Vollstreckungsbescheid verjährt in 30 Jahren.
Einwendungen gegen den nunmehr titulierten Anspruch könnten Sie nun nur noch durch Erhebung der Vollstreckungsgegenklage geltend machen (§ 767 ZPO). Dabei muss es sich um eine Einwendung handeln, die den durch den Vollstreckungsbescheid festgestellten Anspruch selbst betrifft, also den Provisionszahlungsanspruch. Zudem dürfen die Einwendungen nicht nach § 767 Absatz 2 ZPO ausgeschlossen sein:
Einwendungen sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
Schon an diesen Voraussetzungen fehlt es hier, denn selbst wenn man davon ausgeht, dass Ihnen eine berufungsfähige Einwendung zustehen würde, wären Sie mit dieser ausgeschlossen, da Sie diese schon viel früher hätten geltend machen können.
Aber auch in der Sache selbst wären Sie mit Ihrer Einwendung nicht durchgedrungen, denn nach Ihren eigenen Angaben hätten Sie die Provisionszahlung in jedem Fall erbringen müssen - auch wenn Sie von dem Vertrag, wie geschehen, zurückgetreten sind.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt