Kündigung eines Vertrages mit einem Fitnessstudio 


Meine Frage:

Ich habe am 22.05.2009 eine Mitgliedschaft mit einem Fitnessstudio abgeschlossen. Lauzeit 24 Monate. Diese wollte ich nach 2 Jahren kündigen.

Kündigungsfirst beträgt lt. Vertrag wie folgt:
Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit schriftlich gekündigt werden. Wird die Mitgliedschaft nich oder nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert sie sich jeweils um die Hälfte der Erstlaufzeit.

Das Kündigungsschreiben wurde persönlich im Fitnessstudio am 21.02.2011 abgegeben und mit einem Eingangsstempel quitiert.

Nun bekam ich eine schriftlich Künigungsbestätigung, mit Bemerkung:
Sie schlossen am 22.05.2009 eine Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von 24 Monaten ab. Diese wäre am 21.05.2011 beendet, falls Sie am 20.05.11 drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt haben.

Nun meine Fragen:
Ist meine Kündigung fristgemäß beim Fitnessstudio eingegangen? Ist mein Vertrag rechtlich richtig um ein Jahr verlängert worden?

(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Nach den maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen konnten Sie den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit kündigen. Abgeschlossen haben Sie den Vertrag am 22.09.2009, und die Mindestvertragslaufzeit beträgt zwei Jahre.

Das bedeutet, dass Sie den Vertrag fristgerecht am 21.02.2011 gekündigt haben, denn die Mindestvertragslaufzeit endete am 22.05.2011. Folglich ist die Ansicht des Fitnessstudios nicht zutreffend, so dass auch keine Vertragsverlängerung eingetreten ist.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt