Kündigung eines privaten Darlehensvertrages 


Meine Frage:

Im März dieses Jahres lieh mir ein Bekannter eine Geldsumme (um hier jetzt keinen genauen Betrag zu nennen, aber um trotzdem einen Anhaltspunkt zu geben, sagen wir, es handelte sich um einen Betrag zwischen 1000 und 1500 EUR). Das Geld überwies er mir auf mein Girokonto unter Angabe von "Privatdarlehn" als Verwendungszweck.

Es wurden ansonsten keinerlei Vereinbarungen getroffen (etwa bezüglich des Zeitpunkts einer Rückerstattung des Geldbetrages oder etwaiger anfallender Zinsen) getroffen. Weder schriftlich noch mündlich.

Nachdem wir uns vor kurzen überworfen haben, verlangte dieser Bekannte sein Geld zurück und setzte mir eine Frist bis Ende August diesen Jahres. Ich schrieb ihm über Mail, dass mir aufgrund meiner Ihm wohl bekannten Finanzlage nicht in der Lage sei, bie Ende August die geliehene Summe zurückzuzahlen. Dabei gab ich selbstverständlich aber an, dass es mein Wille sei, ihm die Summe zurückzuzahlen, dass ich aber erst gegen Ende Oktober dazu in der Lage sei.

Seine lapidare Antwort war: Er hätte mir eine angemessene Frist gesetzt und, wenn ich den gesetzten Termin von Ende August fruchtlos verstteichen lasse, würde er "Vollstreckung" beantragen.

Nun meine Fagen:

  • Ist das rechtens?
  • Kann/darf er das?
  • Darf er Zinsen verlangen, obwohl dies nie vereinbart wurde?
  • Wie würde womöglich diese "Vollstreckung" aussehen bzw. was wäre wahrscheinlicher? Mahnbescheid oder ein Schreiben von einem RA?

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Maßgeblich für die Beantwortung Ihrer Frage ist § 488 Absatz 3 BGB:

Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Sie haben sich mit Ihrem Bekannten auf keinen bestimmten Rückzahungstermin für das gewährte Darlehen geeinigt. Daher tritt die Fälligkeit der Rückahlung drei Monate nach der ausgesprochenen Kündigung des Darlehensvertrages ein. Hat Ihnen Ihr Bekannter daher nun das Darlehen gekündigt, so müssen Sie dieses in drei Monaten zurückzahlen. Insoweit ist Ihr Bekannter im Recht, wenn er von Ihnen nach erfolgter Vertragskündigung die Rückzahlung Ende August - also drei Monate nach Kündigung - verlangt.

Allerdings ist Ihr Bekannter nicht berechtigt, von Ihnen Zinszahlungen zu verlangen, denn diese schulden Sie ihm nicht. Sollte das Darlehen verzinst werden, so hätte dies einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Bekannten bedurft. Daran fehlt es hier, so dass Sie zu keinen Zinszahlungen verpflichtet sind.

Zahlen Sie das Darlehen nicht fristgerecht zurück, kann Ihr Bekannter einen Mahnbescheid erwirken, auf dessen Grundlage sodann ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann. Aus diesem kann Ihr Bekannter anschließend die Vollstreckung gegen Sie betreiben.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt