Kosten für eine private Arbeitsvermittlungsfirma 


Meine Frage:

Ich habe für meine Arbeitssuche eine private Jobvermittlung in Anspruch genommen. Weil ich Arbeit habe aber immer noch ALG II beziehe, steht mir kein Vermittlungsgutschein zu. Die Vermittlungsfirma möchte nun, dass ich das Geld für die Vermittlung aus eigene Tasche bezahle(2000 €). Ist diese Forderung berechtigt?

(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Nicht selten wird in den Medien vor der bedenkenlosen Inanspruchnahme privater Arbeitsvermittlungsdienste gewarnt. Für die von der Agentur für Arbeit ausgestellten Vermittlungsgutscheine enthält das Gesetz in den §§ 296, 297 und 421g klare Vorgaben zur Staffelung der möglichen Höhe für den Vermittlungsgutschein. Dies ist prinzipiell anders bei einem privaten Arbeitsvermittler, der diesen gesetzlichen Einschränkungen nicht unterliegt.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshofes in einem Urteil aus jüngster Zeit entschieden, dass eine Vermittlungsgebühr in Höhe von bis zu 2.000,00 Euro für eine private Arbeitsvermittlung auch dann von dem Vertragspartner verlangt werden, wenn
das vermittelte Arbeitsverhältnis nur für kurze Zeit eingegangen ist. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt waren dies lediglich sechs Monate.

Es gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei solchen rein privaten Arbeitsvermittlungsverträgen - wie auch sonst im allgemeinen Rechtsverkehr - der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Haben Sie sich daher durch Ihre Unterschrift unter einen solchen Vermittlungsvertrag gebunden, so müssen Sie die vereinbarte Vergütung auch bezahlen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt