Defekt an Klimaanlage nach durchgeführtem Service-Check 


Meine Frage:

 

folgende Situation hat sich bei mir ergeben. Ich habe für mein Auto einen Klimacheck für die Klimaanlage durchführen lassen. Erst 14 Tage später habe ich eine längere Fahrt mit dem Pkw unternommen. An diesem Tag funktionierte alles. Doch gegen Ende der Fahrt merkte ich, wie ich immer mehr nachregeln musste damit ich die selbe fühlbare Temperatur aufrecht erhalten kann.
 
Eine Woche später wollte ich die Klimaanlage wieder bei einer längeren Fahrt nutzen, doch es kam nur noch warme Luft heraus. In der Zwischenzeit bin ich ausschließlich Kurzstrecken in der Stadt
gefahren, so dass, ich es für nicht sinnvoll hielt die Klimaanlage einzuschalten.
 
Als ich das bemerkte, machte ich einen Termin bei der Werkstatt die diesen Klimacheck durchgeführt hatte. Ihr Kommentar dazu war das die Anlage undicht ist und Sie erst mal herausfinden müssen wo das Leck ist und dafür schon allein 300€ veranschlagen müssten zzgl der dann entstehenden Material und Reparaturkosten.
 
So weit wie ich weiß wird vor einer Befüllung der Klimaanlage diese auf Undichheit getestet und dann kommt erst das neue Kühlmittel hinein. Also ist der defekt erst nach der Befüllung entstanden.
 
Kann ich hier auf eine Garantieleistung und Schadensbehebung bestehen ? Wie weit kann ich eine Reparatur verlangen ?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,
 
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
 
Soweit Sie darlegen und im Bestreitensfall auch unter Beweis stellen können, dass der nun eingetretene Defekt an der Klimaanlage Folge einer unsachgemäß ausgeführten Reparatur ist, steht Ihnen auch ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Betrieb zu. 
 
Der Beweis des ersten Anscheins spricht hier für ein Verschulden des Betriebes, sei es, dass die Reparatur fehlerhaft ausgeführt wurde, sei es - wie Sie vermuten -, dass vor Befüllung der Klimaanlage keine Undichtigkeitsüberprüfung erfolgt ist. Allerdings sind Sie hier in der Nachweispflicht und müssen notfalls unter Beweis stellen, dass der Defekt auf die vorbeschriebene Weise und nicht anders entstanden ist.
 
Zu diesem Zweck und in Anbetracht der Ihnen drohenden Kosten für die Reparatur sollten Sie den PKW von einem technischen Sachverständigen - etwa bei TÜV oder DEKRA - begutachten lassen. Kommt dieser zu dem Ergebnis, dass der Mangel an der Klimaanlage Folge eines Verschuldens des Betriebes ist, können Sie entsprechende Ersatzansprüche gegen den Betrieb geltend machen.
 
 
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
 
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt