Meine Frage:
Ich habe einen gebrauten VW Polo Bj. 1995 bei einem gewerblichen Händler erworben. Nach vier Wochen stellte ich Mängel fest und bat um Beseitigung. Die Mängelanzeige wurde ihm schriftlich mit Rückschein zugestellt. Mittlerweile sind weitere zwei Monate vergangen und der Händler hatte den Wagen dreimal für jeweils mehrere Tage zur Reparatur, welche leider niemals ausgeführt wurde, zudem ließ er mindestens zwei Termine platzen. Bei der letzten Begegnung wurde mir dann vorgeworfen, dass ich in der Zeit des Besitzes weit über 10000 Kilometer gefahren sein soll und somit keinen Anspruch auf eine Reparatur hätte. Im Kaufvertrag steht KM 220000 (hatte ich dummerweise nicht überprüft), auf dem Kilometerzähler mittlerweile 235000, auf dem TÜV-Protokoll vom September 2010 werden aber schon 228000 angegeben. Somit ist ja die Angabe im Kaufvertrag falsch und ich bin nachweislich nicht mehr als 10000 Kilometer gefahren.
Nun habe ich mich mit der Vorbesitzerin in Verbindung gesetzt, diese teilte mir mit, dass sie den Wagen hat checken lassen und aufgrund von schweren Mängeln vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
Nun meine Fragen:
- Könnte ich die Mängel von einer dritten Partei beheben lassen und die Kosten vom Verkäufer einfordern?
- Könnte ich Strafanzeige wegen Betruges stellen (Mängel und Kilometerstand)?
- Könnte ich vom Kaufvertrag zurücktreten, was wäre dann mit den Kosten für die Teile, die ich erneuert habe und den Aufwendungen für das Straßenverkehrsamt?
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Soweit der PKW einen Sachmangel aufweist, stehen Ihnen die entsprechenden Rechte aus der Gewährleistungshaftung gegen den Händler zu. Voraussetzung hierfür ist, dass bei Gefahrübergang der Mangel bereits vorlag. Dies wird nach der gesetzlichen Regelung in § 476 BGB vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Vertragsschluss aufgetreten ist, wovon ich in Ihrem Fall ausgehe.
Primäres Recht der Sachmängelhaftung ist der Anspruch auf Nacherfüllung, in diesem Falle auf Reparatur. Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass und wieviel Kilometer Sie den PKW gefahren sind, denn das kann keinesfalls zur Einschränkung oder gar zum Wegfall Ihrer Gewährleistungsrechte führen. Den diesbezüglichen Einwand des Händlers müssen Sie sich demgemäß auch nicht entgegenhalten lassen.
In Ihrem Fall ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, denn Sie haben den PKW dreimal erfolglos zur Reparatur gebracht, ohne dass die Mängel beseitigt worden wären. Nach fehlgeschlagener Nachbesserung können Sie nun entweder vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern oder auch Schadensersatz verlangen. Über die letzte Möglichkeit könnten Sie auch diejenigen Kosten dem Händler in Rechnung stellen, die Ihnen durch Beauftragung einer anderen Reparaturwerkstatt zur Mangelbeseitigung entstehen.
Sollten Sie zurücktreten, müssen Sie sich den zeitanteilig gezogenen Nutzungswert in Abzug bringen lassen. Einen Anspruch auf Vergütung der von Ihnen getätigten Aufwendungen für die Autoersatzteile haben Sie, soweit es sich hierbei um notwendige Verwendungen gehandelt hat, also solche, die dem Erhalt des PKW dienten.
Eines Betruges hätte sich der Händler strafbar gemacht, wenn er Ihnen vorsätzlich die Mängel des PKW verschwiegen und unzutreffende Angaben im Kaufvertrag gemacht hätte, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen. Unter diesen Bedingungen können Sie auch Strafanzeige erstatten.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt