Meine Frage:
Ein Bausparvertrag wurde im Jahr 2006 von einem Ehepaar gemeinsam abgeschlossen. Laut Antragsforumular sind beide Eheleute Antragsteller und wirtschaftlich Berechtigte. Die Beiträge wurden von einem gemeinsamen Girokonto des Paares gezahlt bis die Ehefrau sich im Jahr
2009 trennte. Seitdem zahlt der Ehemann die Beiträge allein. Er möchte nun den Vertrag umständehalber vorzeitig auflösen.
Die Ehefrau ist mit der Kündigung des Vertrags einverstanden, verlangt aber die Auszahlung der Hälfte des angesparten Betrages.
Hat die Frau Anspruch auf die Hälfte der Summe?
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Abzustellen hinsichtlich der Empfangsberechtigung der zur Auszahlung gelangenden Ansparleistungen ist allein auf den zwischen der Bausparkasse und den Vertragsnehmern geschlossenen Vertrag. Der Vertrag ist von beiden Ehegatten gemeinschaftlich abgeschlossen worden, und auch das Antragsformular weist beide Ehepartner als Berechtigte aus. Dann steht aber auch beiden gemeinschaftlich der Auszahlungsanspruch gegenüber der Bausparkasse zu, und zwar je zur Hälfte.
Der Umstand, dass seit 2009 der Ehemann allein die Beiträge entrichtet hat, wird anschließend im internen Verhältnis zwischen den Ehegatten zu berücksichtigen sein. Die Ehefrau wird daher denjenigen Betrag, der dem Anteil der allein von dem Ehemann aufgebrachten Sparleistungen entspricht, zum Ausgleich bringen müssen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt