Meine Frage:
Ich habe vor mittlerweile einiger Zeit bei einem Internetanbieter einen Internetanschluss bestellt. Ich fragte bei der Bestellung, ob ich meine eigene Hardware weiter nutzen könne. Da man mir darüber keine genaue Information geben konnte, bat man mir an, Hardware des Anbieters nachzusenden, sollten meine Getäre nicht passen.
Nachdem der Techniker bei mir war stellte sich heraus, dass meine Hardware nicht passte. Also rief ich bei dem Anbieter an und fragte nach der Hardware. Da wurde mir angeboten, diese für 160€ zu kaufen. Das passte mir sehr gut und ich willigte ein. Als nach 2 Wochen immer noch nichts eintraf rief ich wieder an. Dort erzählte man mir, dass ich ja Bestandskunde sei und daher die Hardware nicht bekommen könne. Ich schilderte dem Herren mein Anliegen, worauf er mich an die Beschwerdeabteilung verwies. Diese war leider nur per E-Mail oder Post zu erreichen.
Dort schilderte ich per E-Mail wieder mein Anliegen, worauf ich die gleiche Antwort bekam, wie bei dem Herren am Telefon. Es gingen noch einige E-Mails hin und her, wo ich immer nur lesen konnte, dass mein Anliegen geprüft worden sei, aber ich, als Bestandskunde, das Gerät nicht bekommen könne. Daraufhin habe ich denen eine Frist bis heute gesetzt habe, mir das Gerät zuzuschicken. Am nächsten Tag kam wieder die Antwort, dass alles geprüft worden sei und ich das Gerät nicht bekommen könne. Das Gerät ist dementsprechend auch bis heute nicht angekommen.
Meine Frage: Mit dem Herren am Telefon ist doch ein Kaufvertrag des Gerätes entstanden? Ich hatte mein Telefon auf Lautsprecher, sodass meine Lebensgefährtin das Gespräch mit hören konnte.
Was könnte ich in dem Fall eventuell noch machen?
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Soweit Ihnen zugesichert wurde, dass Sie von der Firma die Hardware erhalten, falls Ihre nicht kompatibel sein sollte, ist die Firma an diese Zusage auch rechtlich gebunden. Denn die entsprechende telefonische Zusicherung des Mitarbeiters muss die Firma gegen sich gelten lassen, weil der Mitarbeiter als Erfüllungshilfe der Firma gehandelt hat (§ 278 BGB). Sie können diese Zusicherung auch im Bestreitensfalle unter Beweis stellen, da Ihre Lebenspartnerin den Inhalt des Gespräches bestätigen kann.
Sie sollten daher die Firma schriftlich und unter Setzung einer Frist von sieben bis zehn Tagen zur Lieferung der zugesagten Hardware auffordern. Kündigen Sie in dem Schreiben zugleich an, dass Sie nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist von dem gesamten Vertrag zurücktreten werden, da dieser ohne Hardware für Sie wirtschaftlich sinnlos ist.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt