Meine Frage
im Februar diesen Jahres wurde mir von einem Herrn die Autotür an mein Auto gehauen. Nach langem hin un her gab er sich einsichtig und leitete den Schadensfall an seine Versicherung weiter.
Ich habe einen Kostenvoranschlag von meiner Werkstatt erstellen lassen, welcher Reparaturkosten in Höhe von 825 € ergab. Diese Unterlagen habe ich an die gegnerische Versicherung weitergeleitet.
Nun schrieb mir die Versicherung, dass ich die reparaturrechnung vorlegen soll. Erst dann wird der schaden erstattet. Kann ich anhand des Kostenvoranschlags auf eine Auszahlung seitens der Versicherung bestehen? Muss ich angeben, warum ich die Auszahlung wünsche? Kann die versicherung eine nachträgliche Vorlage der Rechnung fordern?
Was muss ich noch beachten?
Für Hilfe wäre ich dankbar.
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Bei einem fremdverschuldeten Unfallereignis, das zu einem nicht unerheblichen Mindestschaden führt, sollte grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen, das der gegnerischen Haftpflichtversicherung zuzuleiten ist. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil bei der Schadensregulierung der Wiederbeschaffungs- und Restwert des Fahrzeuges eines Rolle spielen kann.
Unterbleibt die Fertigung eines Sachverständigengutachtens, kann die gegnerische Versicherung die Schadensregulierung bis zur Vorlage der Rechnung verweigern, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die in dem Kostenvoranschlag in Ansatz gebrachten Reparaturkosten zu hoch seien.
Denn mit der Erstattung von Reparaturkosten im Voraus geht der Versicherer letztendlich das wirtschaftliche Risiko ein, dass der tatsächliche Regulierungsbetrag später niedriger ausfällt, sie den Differenzbetrag aber gegebeenfalls nicht mehr zurückerlangt. Der Versicherer kann daher in solchen Fällen die endgültige Regulierung davon abhängig, dass ihm die Originalrechnung vorgelegt wird.
Allein auf der Grundlage des Kostenvoranschlages Ihrer Werkstatt werden Sie daher keine Auszahlung von dem Versicherer verlangen können.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristain Hüttemann
Rechtsanwalt