Parkettschaden bei Handwerkerarbeiten 


Meine Frage:

Folgender Fall, anfang dieser Woche hatte ich einen Handwerker im Auftrag eines südwestdeutschen Telefonanbieteres im Hause, dieser sollte mir einen Kabelanschluss für Internet legen, da die Firma durch den vorhanden Kabelschacht die Leitung aufgrund interner Bestimmungen nicht ziehen wollte, musste ein neues Loch her.

Der Techniker wählte dazu eine Wandkante mittig im Wohnzimmer, wo der Fernseher postioniert ist. Ohne große Umscheife griff er zur Bohrmaschine und legte ohne Vorbereitung los, das Spektakel wurde bereits nach wenigen Sekunden wieder beendet, da der Techniker das  Heizungsrohr praktisch terminierte. Da es Magnete, elektrische Rohrprüfer und spezielle Bohrmaschinen gibt, welche genau dieses Resultat, im Vorfeld verhindern sollen, halte ich dieses Verhalten für grob fahrlässig.

Nun wird mir angeboten, das die Versicherung der Elektrofirma den Schaden übernimmt, soweit so gut. Ein Termin für die Sanitärreperatur wurde bereits auf Montag angeraumt, jedoch ist es von Nöten, dass an der betreffenenden Stelle, das Parkett entfernt wird. Da das Parkett,  welches meinem Vermieter gehört, bereits mehrere Jahre dort liegt, ist es nicht möglich den Orginalzustand wiederherzustellen.

Ich habe bereits mit meinem Vermieter gesprochen, welcher darauf pocht das der Schaden behoben wird, ohne das eine optische Beeinträchtigung zu sehen ist, dies würde zu Folge haben,dass der gesamte Parkett neugelegt werden sollte.

Nun habe ich mir bereits die Schadensnummer der zuständigen Versicherung mitteilen lassen, um dort alles zu Erfragen, jedoch kann ich mir bereits im Vorfeld vorstellen, dass die Versicherung, wie üblich, den finanziellen Schaden nicht im reelen Umfang übernehmen zu wollen.

Nun meine Fragen:

  • Übernimmt die Versicherung Überhaupt den Folgeschaden, aus der Sanitärreperatur (die Parkettentfernung)
  • Habe ich einen rechtlichen Anspruch, darauf das der Schaden, auch optisch wieder hergestellt wird?
  • Ist der entstandene Schaden letzen Endes nicht nur einer für meinen Vermieter?
  • Wie kann ich mich absichern, wenn ich mündliche Zusage erhalte?
  • Kann mein Vermieter einen Parkettleger, dass Parkett neu verlegen lassen und dies der Versicherung in Rechnung stellen?

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Sie mit Ihrer Einschätzung richtig liegen, dass das Vorgehen des Handwerkers grob fahrlässig war. Diese grob fahrlässig Pflichtverletzung des Mitarbeiters hat sich der Handwerkerbetrieb zurechnen zu lassen. Sämtliche der als Folge dieser grob fahrlässigen Pflichtverletzung eingetretenen Schäden sind ersatzfähig.

Inhaber der Ersatzansprüche ist der Eigentümer, also Ihr Vermieter, denn die Schäden sind an seinem Eigentum entstanden. Dabei hat er sowohl Ersatzansprüche hinsichtlich der Beschädigung an dem Heizungsrohr als auch einen Anspruch auf Neuverlegung des Parketts, denn die  notwendige Sanitärreparatur kann nur ausgeführt werden, wenn das Parkett entfernt wird. Lässt sich dieses anschließend aber nicht wieder in den Neuverlegung des Parketts.

Dieses folgt aus dem schadensersatzrechtlichen Grundsatz der so genannten Naturalrestitution. Danach ist ein Geschädigter vom Schädiger so zu stellen, als wäre das zum Schadensersatz führende Ereignis nicht eingetreten. Der geschädigte Eigentümer/Vermieter kann hier also von  dem Handwerksbetrieb verlangen, dass sämtliche Schäden behoben und auch - wie Sie es ausdrücken - der optische Ursprungszustand im Hinblick auf das Parkett wiederhergestellt wird.

Die Ausgleichsansprüche stehen dem Eigentümer unmittelbar gegen den Handwerksbetrieb zu, denn der Handwerksbetrieb ist Schädiger, nicht der Versicherer des Betriebes. Daher muss sich der Eigentümer auch gar nicht darauf einlassen, ob die Versicherungsbedingungen des Versicherers möglicherweise irgendwelche Leistungsausschlüsse oder Kürzungsklauseln enthalten. Das muss den Eigentümer als Geschädigten grundsätzlich nicht interessieren, denn was der Versicherer mit seinem Versicherungsnehmer, also dem Betrieb, vertraglich vereinbart hat,  kann im Schadensfalle nicht zu Lasten Dritter wirken.

Daher ist der Eigentümer frei darin, nach Durchführung der Arbeiten an dem Heizungsrohr das Parkett durch einen von ihm selbst beauftragten Handwerker neu verlegen zu lassen und die Kosten hierfür dem schädigenden Betrieb in Rechnung zu stellen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt