Kosten der Wertermittlung bei Kfz-Diebstahl 


Meine Frage

Mir wurde vor etwas mehr als einem Monat mein KFZ gestohlen. Nun erhielt ich ein Gutachten mit einer Wertermittlung von 13700 €. Da ich mich mit dieser Summe aber nicht ausreichend entschädigt sehe, möchte ich dagegen angehen.
Nun steht es im Kleingedruckten der Kaskoversicherung, dass in solch einem Fall ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll und bei wiederholter Uneinigkeit das Schiedsverfahren angewandt wird.
Wer trägt die weiteren Kosten für das nächste Gutachten?
Sollte ich einen Anwalt einschalten?
Welche Art von Rechtsschutzversicherung greift hierbei? Privat oder KFZ?

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Soweit Sie das Erstgutachten in Frage stellen und eine Wertermittlung auf Basis eines zweiten Gutachtens anstreben, werden Sie hierfür auch die Kosten tragen müssen. Die Kosten für ein solches Zweitgutachten übernehmen die Versicherungen regelmäßig nicht.

Da die mit der Erstellung eines Zweitgutachtens verbundenen Sachverständigenkosten regelmäßig nicht unerheblich ausfallen, rate ich Ihnen dringend dazu, zunächst einen Rechtsanwalt - möglichst einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Versicherungsrecht - einzuschalten. Dieser sollte auf der Grundlage des vorliegenden Erstgutachtens eine realistische Einschätzung dazu abgeben können, ob ein Zweitgutachten erfolgversprechend und das Kostenrisiko somit wirtschaftlich vertretbar ist.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes empfiehlt sich in solchen Fällen aber auch deshalb regelmäßig, weil sich die Versicherungen unter anwaltlichem Druck erfahrungsgemäß eher regulierungs- und kompromissbereit zeigen. Soweit Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können Sie von dieser auch Gebrauch machen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt