Meine Frage
Ich wurde vor etwa 3 Monaten mit meinem Motorroller angehalten der zu schnell lief, darauf hin wurde der Roller sichergestellt bzw. in Verwahrung genommen.
Heute habe ich von der Staatsanwaltschaft einen Brief bekommen, dass das Verfahren eingestellt wird gegen Auflage 20 Sozialstunden ab zu leisten.
Meine Frage ist jetzt, ob ich meinen Roller wieder bekomme oder nicht? Denn eigentlich ist er ja mein Eigentum und es wurde nichts schlimmes mit ihm gemacht, nur das er schneller läuft denn was ich im Endeffekt mit dem Roller mache, kann der Staatsanwaltschaft eigentlich egal sein.
Denn nur aufgrund der Vermutung, dass der Roller wieder schneller als er darf im Straßenverkeher geführt wird können sie ihn nicht einbehalten oder ?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Sie werden Ihren Roller zurückbekommen, allerdings werden Sie mit diesem nicht so ohne weiteres am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Sie werden nämlich verpflichtet werden, den Roller "zurückzurüsten". Das bedeutet, dass Sie diejenigen technischen Veränderungen beseitigen lassen müssen, die den Roller schneller als zulässig gemacht haben.
Ist dies erfolgt, werden Sie Ihren Roller dem TÜV vorführen müssen, damit der Roller technisch abgenommen werden kann. Mit der Ihnen nach Abnahme des Fahrzeuges erteilten TÜV-Bescheinigung werden Sie sodann eine neue Betriebserlaubnis bei dem Straßenverkehrsamt beantragen müssen. Erst wenn Sie diese erhalten haben, dürfen Sie mit dem Roller auch wieder am Straßenverkehr teilnehmen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt