Polizeiermittlung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung 


Meine Frage

Ich bin mit dem Auto meines Schwiegervaters zu schnell gefahren. Er hat eine Anhörung erhalten was vom Vergehen her ca. 100 Euro und 3 Punkte heißen würde. Da er ja mit mir verwandt ist, hat er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Einige Zeit später erhielt mein Schwiegervater Besuch und wurde "verhört". Er blieb bei seiner Aussage und ihm wurde schon "angedroht", dass es ja nur sein Sohn oder so sein könnte und man das schon rausfinden würde.

Er hat aber nur Töchter und wir wohnen einen Ort weiter. Nun war heute ein Herr des Ordnungsamtes bei uns in der Nachbarschaft unterwegs und hat mein Foto rumgezeigt. Ich fühle mich wie ein Schwerverbrecher und frage mich echt, ob es rechtens ist dass man Fotos willkürlich umher zeigt. Datenschutz, Personenschutz oder sowas?  Können Sie mir das beantworten?

Außerdem wäre es noch interessant zu erfahren, wann ich spätestens eine Anhörung erhalten müsste bevor mein Vergehen verjährt ist.

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)


Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Rtasuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Lässt sich im Bußgeldverfahren der Täter einer Ordnungswidrigkeit nicht feststellen, so ist die Behörde zur Vornahme entsprechender Nachforschungen und Ermittlungen berechtigt. Regelmäßig kann es dabei zu Hausbesuchen bei dem Fahrzeughalter kommen, um weitere mögliche Fahrzeugführer aus der Verwandtschaft zu ermitteln. Es ist ebenfalls möglich und auch rechtlich zulässig, in der Nachbarschaft Nachforschungen anzustellen und zu diesem Zweck auch Fotos des in Frage kommenden Täters vorzuweisen. Das Vorgehen der Mitarbeiter der Behörde begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

Hinsichtlich der Verfolgungsverjährung der Ordnungswidrigkeit regelt § 26 Absatz 3 StVG:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Grundsätzlich beträgt also die Frist für den Eintritt der Verjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten vor Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate. Diese Frist beginnt in der Regel am Tag der Tatbegehung zu laufen. Sie müssen allerdings bedenken, dass dieser Fristenlauf durch zahlreiche Amtshandlungen unterbrochen werden kann (§ 33 OWiG).

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt