Meine Frage zur Anordnung einer MPU bei Epilepsie
Mein Enkel (19J) bekam nach seiner Geburt eine Gehirnblutung. Die Folge waren u.a. 6J. später epileptische Anfälle, die medikamentös behandelt wurden. Seit dieser Zei traten keine Anfälle mehr auf.
Er wird regelmäßig von Fachärzten untersucht. Er hat vor ca.20 Monaten zum Erwerb seines Führerscheines eine MPU machen müssen.
Seit Januar 2010 hat er den Führerschein. Nun soll er nach Ablauf von 2 Jahren diese MPU wiederholen. Ist das rechtens? Wer bestimmt darüber? Es ist immer mit Kosten in Höhe von 300€ verbunden. Er wird behandelt wie ein Akohol oder Drogen Abhängiger.
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Gemäß Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) können bestimmte Krankheiten grundsätzliche Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen. Zu diesen Erkrankungen rechnet auch nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV Epilepsie. Die Fahrerlaubnisbehörde ist daher berechtigt, soweit aus ihrer Sicht solche Eignungszweifel vorliegen, die Beibringung einer MPU - auch wenn diese bereits zuvor abgelegt wurde - nach Ablauf einer bestimmten Zeit erneut zu verlangen.
In einem ähnlich liegenden Fall hat die Rechtsprechung diesbezüglich folgendes entschieden:
Nach der Nummer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei einem Anfallsleiden die Fahreignung für Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 "ausnahmsweise" dann zu bejahen, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, der Betroffene z.B. zwei Jahre lang anfallsfrei ist. Der Charakter dieser rechtlichen Aussage als Ausnahmetatbestand impliziert, dass Anfallsleiden im Regelfall - d.h. soweit die normierte Ausnahme nicht eingreift - zum Verlust der Fahreignung führen. Die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes vorliegen, aber trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung derjenige, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft (hier mithin der Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber).
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt