Meine Frage:
Besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Löschung in der Schufa Auskunft über's Amtsgericht? Schuldensaldo wurde am 30.06.2010 ausgeglichen!
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Die vorzeitige Löschung von Schufa-Einträgen kommt nur unter ganz besonderen Voraussetzungen in Betracht, die nach Ihren Angaben in Ihrem Fall nicht gegeben sein dürften. Zunächst erfolgt die Löschung eines Negativeintrages grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren.
Eine vorzeitige Löschung ist in Fällen falscher oder unberechtigter Datenübermittlung nach Maßgabe des § 35 BDSG möglich. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn die Forderung bei der Eintragung schon getilgt war. Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall nicht vor, so dass Sie keine vorzeitige Löschung geltend machen können. Denn Sie haben zwar Ihren Schuldensaldo vor einem Jahr ausgeglichen, die Löschungsfrist von drei Jahren ist aber noch nicht abgelaufen.
Da die Forderung, derentwegen der Schufa-Eintrag erfolgte, offensichtlich zu Recht bestand, können Sie auch keine vorzeitige Löschung des Eintrags verlangen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt