Meine Frage:
In meiner Jugend habe ich viel Blödsinn gemacht, unter anderem wurde ich wegen Verabredung zu einem Raubüberfall zu 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Die bei dieser Aktion verwendete (illegale) Pistole war meine. Das ist jetzt 17 Jahre her.
Die Tilgung der Straftaten aus dem Bundeszentralregister soll im April 2012 geschehen. Nach der Entlassung aus der JVA habe ich studiert und habe als leitender Angestellter angefangen zu arbeiten.
Zum Problem: Mein jetziger Arbeitgeber, ein überregional bekannter Einzelhändler aus dem food- und non-food-Bereich, verkauft unter anderem Silvesterknaller. Ich als leitender Angestellter benötige eine Erlaubnis von den entsprechenden Behörden, einer muss die Verantwortung ja schließlich für die Lagerung und den Verkauf übernehmen.
Die entsprechende Behörde will mir diese Erlaubnis laut telefonischer Auskunft nicht erteilen, weil ich gegen das Waffengesetz "gröblich" verstossen haben soll.
Meine Fragen:
- Kann ich per Rechtsanwalt gegen die Behörde vorgehen und die Erlaubnis so erlangen?
- Ist die Auskunft aus dem Bundeszentralregister, welche die Behörde erhält, die gleiche, wie ich diese beim Amtsgericht einsehen kann, oder haben die eine ausführlichere Version?
- Bekommt die Behörde von der Staatsanwaltschaft eine ausführlichere Version des Urteils?
- Kann ich eventuell Glück haben, dass im Bundeszentralregister nur "Verabredung zum Raubüberfall" steht und der unerlaubte Waffenbesitz nicht erwähnt ist, weil eine Gesamtstrafe gebildet wurde?
- Warum sagt die Behörde in meiner Heimatstadt, ich könne diese Erlaubnis ohne Probleme erhalten, wogegen die Behörde, wo mein Arbeitgeber seinen Sitz hat, das verneint?
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschildrung wie folgt Stellung nehme.
Sie bedürfen für die angestrebte Tätigkeit einer behördlichen Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes. Die behördliche Erlaubnis kann insbesondere dann versagt werden, wenn die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers verneint wird. Die Gründe hierfür nennt das Gesetz in § 8a.
Das ist nach § 8a Absatz Nr.1 SprengstoffG insbesondere dann der Fall, wenn die Person rechtskräftig verurteilt worden ist
-wegen eines Verbrechens oder
-wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und wenn darüber hinaus seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Nach Absatz 3 der Bestimmung wird dabei die Zeit nicht eingerechnet, die die Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Danach kommt eine Versagung der Erlaubnis gemäß § 8a Absatz 1 Nr.1 SprengstoffG unter Verweis auf Ihre frühere und nun schon 17 Jahre zurückliegende Verurteilung nicht in Betracht.
Nach § 8 a Absatz 1 Nr. 2 SprengstoffG kommt zudem eine Versagung bei einer Person infrage, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht sachgerecht umgehen kann oder sie anderen Personen unbefugt Explosivmittel überlässt. Ihnen die Erlaubnis aber allein unter Hinweis auf Ihren früheren Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen zu versagen, erscheint nach hiesiger Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht angemessen. Denn dieser einmalige Verstoß vermag nach diesseitiger Einschätzung nicht den Schluss auf Ihre Unzuverlässigkeit im Sinne des § 8a Absatz 1 Nr. 2 SprengstoffG mit Blick auf den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu tragen.
Sie sollten die ablehnende behördliche Haltung daher nicht hinnehmen und einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Dieser sollte gegen einen Ablehnungsbescheid zunächst Widerspruch einlegen und die Erlaubnis notfalls gerichtlich erstreiten.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt