Meine Frage:
Wir besitzen ein Hammergrundstück in Brandenburg. Der zuführende Weg zum Grundstück, ca. 150 m lang, gehört ebenfalls uns. Hinter unserem Grundstück (von der Hauptstrasse aus gesehen), befindet sich ein weiteres Hammergrundstück mit einem Einfamilienhaus. Die Eigentümer haben ein eingetragenes Wegerecht, allerdings kein Leitungsrecht. Unser Grundstück ist unbebaut. Bei unserem letzten Besuch unseres Grundstücks vor 2 Wochen mussten wir feststellen, dass unsere Nachbarn an unserem Tor an der Strasse eine automatische Toranlage montiert hatten. Die notwendige Stromversorgung kam aus einem normalen Verlängerungskabel, welches aus der Toranlage zunächst in einen Plastikeimer mit Deckel und von dort über ein weiteres normales Verlängerungskabel über das Grundstück des Nachbarn direkt an der Hauptstrasse lief und in dessen Scheune verschwand.
Unser Nachbar, der ein Wegerecht besitzt und diese Anlage an unserem Tor montiert hat, behauptet, uns per Email angeschrieben zu haben und um Erlaubnis für die Montage gebeten zu haben. Da er keine Antwort erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass er seine Toröffnungsanlage, die im Übrigen keinerlei Sicherheitsvorschriften entspricht, montieren darf. Er weigert sich, die Anlage zu entfernen.
Was ist zu tun? Haften wir, falls spielende Kinder zu Schaden kommen, oder beispielsweise der etwas demente alte Herr aus der Nachbarschaft mit seinem Rasenmäher über das Verlängerungskabel fährt? Sollten wir Anzeige erstatten, oder einen einstweilige Anordnung zwecks Entfernung der gefährlichen "Konstruktion" anstrengen?
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Das Wegerecht verschafft - wie Sie zutreffend feststellen - kein Leitungsrecht. Es ist hier auch kein von Ihnen zu duldendes Leitungsrecht anzunehmen, wie es die landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetze vorsehen, da die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines solchen Leitungsrechts nicht gegeben sind.
Daher war Ihr Nachbar verpflichtet, Ihre Zustimmung zu der Verlegung der Energieversorgung einzuholen. Das ist nicht geschehen, denn Ihr Schweigen auf seine vermeintliche E-Mail begründet grundsätzlich keine Zustimmung.
Sie haben folglich einen Beseitigungsanspruch gegenüber dem Nachbarn wegen Eigentumsstörung nach § 1004 BGB. Sie sollten den Nachbarn schriftlich und unter Setzung einer sehr knappen Frist zu umgehender Entfernung der Kabel auffordern. Stellen Sie in dem Schreiben zugleich in Aussicht, dass Sie bei fruchtlosem Fristablauf - auch wegen der von dem Kabel ausgehenden Gefährdungen für Dritte - eine einstweilige Verfügung bei dem Amtsgericht beantragen werden. Weisen Sie ihn darauf hin, dass er sämtliche mit Ihrer Rechtsverfolgung verbundenen Kosten zu tragen haben wird.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt