Meine Frage:
Ich habe an meiner Fachhochschule eine KLausur geschrieben. Die Klausur wurde von Professor E abgenommen, jedoch hat er diese nicht selber korrigiert. Bei Professor E arbeitet J. J steht in einem persönlichen Verhältnis zu mir und verbringt sehr viel Zeit mit meiner Familie, obwohl wir beide in keinem guten Verhältnis zueinander stehen. J hat vor 3 Monaten ihren Abschluss an "meiner" Hochschule gemacht und kennt demnach auch den nachfolgenden Studiengang, also den meinigen und ist somit nicht objektiv. E wusste davon, hat sich aber trotzdem dazu entschieden, J die Klausur bewerten zu lassen. Laut Studienordnung ist nicht zu erkennen, dass Dritte an der Klausurkorrektur beteiligt sein dürfen. Bei der Klausureneinsicht fiel auf, dass teilweise Frageantworten richtig und die gleiche Antwort bei anderen scheinbar falsch waren. Außerdem hat sie bei scheinbar richtigen Antworten keine Punkte gegeben (es erscheint so, als ob sie nach Beliebtheit korriegiert hat). Ich habe mich bereits um eine Nachkorrektur durch einen unabhängigen Dritten bemüht.
Ich fühle mich jetzt durch die Informationen, die J erlangt hat, unter Druck gesetzt, da mein persönliches Umfeld nichts von dieser Situation mitbekommen sollte. Handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung?
Es erscheint mir fahrlässig, dass der Professor so gehandelt hat, da er von dem Intressenkonflikt der J wissen musste. Außerdem ist dies bereits der zweite Fall einer möglichen Datenschutzverletzung, da vor einem Jahr bereits KLage gegen einen
anderen Professor wegen einem ähnlichen Fall erhoben wurde.
Gibt es eine Möglichkeit gegen diese mögliche Datenschutzverletzung vorzugehen?
(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hütemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Ist in Ihrer einschlägigen Prüfungsordnung ausdrücklich vorgesehen, dass eine Korrektur der schriftlichen Arbeiten nicht durch Dritte erfolgen darf, ist die Korrektur schon aus diesem Grund formell rechtswidrig. Denn in diesem Fall hätte die Klausur von Ihrem Professor vorgenommen werden müssen.
Besteht darüber hinaus Grund zu der Annahme, dass Ihre schriftlichen Leistungen nicht objektiv bewertet wurden, macht auch dieser Umstand das Korrekturergebnis rechtlich angreifbar. Zwar kommt einem Prüfer ein rechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt aber insbesondere in mündlichen Prüfungssituationen. Demgegenüber sind schriftliche Leistungen in der Regel auf der Grundlage der entsprechenden Musterlösungen uneingeschränkt nachprüfbar.
Sie sollten daher unter Verweis auf diese Rechtslage eine Neubewertung Ihrer Klausur nach den dargelegten Maßgaben verlangen. Kommt Ihr Professor dem nicht freiwillig nach, müssten Sie den Erlass eines rechtsmittelfähigen Prüfungsbescheides beantragen. Gegen diesen müssten Sie zunächst Widerspruch binnen eines Monats einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, wäre der Weg zum Verwaltungsgericht eröffnet.
Dagegen ist eine Datenschutzverletzung nicht gegeben, denn es handelt sich bei Ihren schriftlichen Klausurleistungen nicht um personenbezogene Daten (§ 1 BDSG).
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt