Meine Frage:
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Auf den Vorschlag des Mobilfunkanbieters müssen und sollten Sie sich nicht einlassen, denn Ihnen steht ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Dieses ergibt sich aus § 314 BGB, der folgendes regelt:
Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall vor, und in aller Regel wird dies in derartigen Fällen von Mobilfunkanbietern auch ohne weiteres akzeptiert. Soweit Sie daher entsprechende Unterlagen vorlegen können, aus denen sich ergibt, dass Sie tatsächlich ins Ausland ziehen, ist der Anbieter verpflichtet, Sie aus dem Vertrag zu entlassen, ohne dies an eine weitere Zahlungspflicht zu knüpfen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt