Rechte des Gerichtsvollziehers 


Meine Frage

Heute war der Gerichtsvollzieher da, der zu meiner Freundin wollte. Meine Freundin hat ihm auch die Tür geöffnet. Er war zwar schon mal da, vor einem jahr, aber das war wegen einer anderen Sache und meine Freundin kann sich nicht gut Gesichter merken.

Er ist ohne sich vorzustellen an meiner Freundin vorbei ins Haus. Da fragte meine Freundin, wer er sei. Dann sagte er nur "Sie müssten mich eigentlich kennen". Aber selbst dann hat er nicht mal gesagt, er sei der Gerichtsvollzieher. Und bevor meine Freundin ihm öffnete war sie die Kleine ( 7 Monate alt) am hinlegen, da konnte sie nicht direkt an die Tür nach 2 mal klingeln hat er dann gewaltsam an die Türscheibe geschlagen.
Darf er sowas überhaupt?


Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Die in der Praxis zentrale Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Neben einigen weiteren Rechtsgrundlagen sind die Befugnisse des Gerichtsvollziehers in § 758 der ZPO enthalten:

(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

Daraus ist schon zu ersehen, dass der Gerichtsvollzieher unter bestimmten Bedingungen erweiterte Befugnisse in Anspruch nehmen und diese im Bedarfsfalle auch mit der Vollzugshilfe der Polizei durchsetzen kann. Allerdings gelten diese Befugnisse nur, wenn die Situation es auch tatsächlich erfordert.

Wegen der verfassungsrechtlich garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 GG verlangt das Gesetz daher im Normalfall, dass der Gerichtsvollzieher einer richterlichen Genehmigung bedarf, wenn er eine Wohnung ohne Zustimmung des Schuldners betreten will (§ 758 a Absatz 1 ZPO):

Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

Hieraus können Sie schon schließen, dass der Gerichtsvollzieher nicht so ohne weiteres fremde Wohnungen betreten darf. Regelmäßig hat der Gerichtsvollzieher seinen Besuch vorher schriftlich anzukündigen. Nur wenn er trotz Ankündigungen niemand antrifft, kann er zur Öffnung und zum Betreten der Wohnung berechtigt sein.

Diese Voraussetzungen liegen in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht vor. Hier hätte sich der Gerichtsvollzieher ordnungsgemäß vorstellen und den Zweck seines Besuches Ihrer Freundin mitteilen müssen. Er war keinesfalls berechtigt, ohne Zustimmung Ihrer Freundin so ohne weiteres deren Wohnung zu betreten.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mitr freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt