Meine Frage:
Am 28.06.2011 schloss ich online eine Vertragsverlängerung bei T-Mobile mit einem subventionierten Handy (Iphone) ab. Nach 10 Tagen zeigte das Handy Defekte, welche ich nach 14 Tagen reklamierte. Vor Ort erklärte man mir, dass ich das Handy reparieren lassen müsse.
Ich bestehe aber als Kunde/Käufer (der das Handy zweieinhalb Jahre mit teuerem Vertrag weiterführen muss) auf eine mangelfreie Nachlieferung. D.h. ich möchte das Handy gegen ein Neugerät im T-Punkt tauschen. Dies wird mir verwehrt.
Frage: Ist mein Standpunkt gesetzlich abgesichert? Ist der Vertrag mit Handy ein Rechtsgeschäft oder könnte der Mobilfunkanbieter auf die Weiterführung des Vertrages ohne Handy bestehen?
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt Stellung nehme.
Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Nachlieferung eines funktionsfähigen Handys. Das Recht der Nacherfüllung ist der wichtigste Rechtsbehelf im gesetzlichen Gewährleistungsrecht bei Auftreten eines Sachmangels. Ein solcher Sachmangel liegt hier vor, wenn das Handy einige Tage nach Vertragsschluss Defekte zeigte.
Nachdem Sie den Sachmangel angezeigt haben, steht Ihnen gemäß § 439 Absatz 1 BGB ein Wahlrecht im Rahmen der Nacherfüllung zu: Sie können sich entscheiden zwischen der Nachbesserung (Reparatur der mangelhaften Sache) oder Nachlieferung (einer mangelfreien Sache). Nicht selten versuchen Unternehmen, dieses Wahlrecht in ihren AGB auf ein Recht zur Nachbesserung zu beschränken. Dies verstößt gegen den eindeutigen Wortlaut des § 439 BGB und ist daher vom Verbarucher nicht hinzunehmen. Eine bestimmte Form der Nacherfüllung kann der Verkäufer nur dann ablehnen, wenn diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, so dass Sie dem Verkäufer nicht zumutbar wäre. Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall ersichtlich nicht vor.
Sie sollten daher schriftlich einer etwaigen Beschränkung auf das Recht zur Nachbesserung durch AGB ausdrücklich widersprechen und den Anbieter auffordern, Ihren Nacherfüllungsanspruch durch Nachlieferung eines mangelfreien Handys zu erfüllen. Setzen Sie hierzu eine Frist von einer Woche, und kündigen Sie zugleich an, dass Sie nach Fristablauf Ihren Nachlieferungsanspruch auf dem Rechtswege durchsetzen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt