Mahngebühren ohne Rechnungserhalt 


Meine Frage:

In der Zeit vom 01.10.2010 bis zum 30.11.2010 wurde ich von meinem Grundversorger mit Strom beliefert. Da mit der Übernahme des neuen Stromlieferanten etwas schief gelaufen ist, übernimmt dieser die Mehrkosten für diesen Zeitraum. Dazu muss ich lediglich die Rechnung des Grundversorgers einreichen, jedoch habe ich dazu nie eine Rechnung erhalten und konnte somit bis jetzt keine Rechnung einreichen.

Am Samstag den 09.07.2011 flatterte mir jetzt eine Mahnung des Grundversorgers ins Haus, da ich eine Rechnung vom 18.03.2011 nicht beglichen habe. Aber wie schon geschrieben: Ich habe nie eine Rechnung erhalten! In dieser Mahnung sind auch 5,- Mahngebühr aufgeführt. Wie soll ich denn die Rechnung einer Abschlussrechnung des Stromversorgers begleichen ohne jemals eine Rechnung erhalten zu haben? Im System des Grundversorgers steht lediglich drin, dass die Rechnung am 18.03.2011 raus gegangen sein soll, jedoch liegt kein Nachweis, sprich Beleg eines Einschreibens, vor.

Ich kann doch nicht blind einen Betrag X überweisen, damit ich überhaupt eine Zahlung getätigt habe. Bei einer Abschlagszahlung ist es was anderes, da weiß ich ja welcher Betrag fällig ist, jedoch nicht bei der Abschlussrechnung.

Meine Frage: Sind die 5,- Mahngebühr rechtens? Muss ich diese zahlen, obwohl ich nie eine Rechnung erhalten habe? Verzug ohne Rechnung? habe ich weitere Kosten oder Folgen zu befürchten, wenn ich die 5,- Mahngebühr nicht bezahle?

Die Rechnung wurde mir auf Anfrage jetzt zugestellt, erhalten am 12.07.2011, jedoch mit Datum 18.03.2011 versehen.

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Soweit Ihnen keine Rechnung zugegangen ist, sind Sie auch nicht verpflichtet, die Mahngebühren zu bezahlen. Denn grundsätzlich können Mahngebühren nur geltend gemacht werden, wenn Sie mit der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge in Verzug geraten sind. Sie können aber nur in Verzug geraten, wenn Ihnen eine entsprechende Rechnung mit Zahlungsziel zugegangen ist.

Der Stromve2sorger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er die Rechnung für März auf den Weg gebracht hat, so dass diese Ihnen auch zugehen konnte. Kann der Stromversorger diesen Nachweis nicht führen, müssen Sie auch nicht zahlen, denn für betriebsinterne Mängel haben Sie nicht einzustehen.

Sie sollten daher den Versorger schriftlich auf diese Rechtslage hinweisen und ihn auffordern, den Nachweis zu führen, dass die Rechnung versandt wurde. Dieser Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage eines entsprechenden Auszuges der Rechnungsabteilung des Versorgers geführt werden. Bis zur Vorlage eines solchen Belegs sollten Sie keine Zahlung erbringen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt