Inkassokosten nach Rückbuchung 


Frage zur Forderung aus Lastschrift Widerspruch


Ich habe einer Zahlung, die von meinem Konto per Lastschrift abgebucht wurde, widersprochen. Der Name des Abbuchenden war mir unbekannt und da ich in den Wochen davor, einige Abbuchungen in unterschiedlichen Höhen hatte, die nicht von mir stammten, bin ich auch in diesem Fall von einer unberechtigter Abbuchung ausgegangen. Es handelte sich um eine Parkgebühr in Höhe von 4,73 €. Als Abbuchender war die Betreibergesellschaft des Parkhauses angegeben und nicht das Parkhaus. Dieser Name war mir unbekannt. Zwischen angeblicher Zahlung und Einlösung der Lastschrift lagen mehr als 6 Wochen.

Ein paar Wochen später bekam ich ein Schreiben eines Inkassounternehmens und wurde zu einer Zahlung i.H.v. 71,50 € aufgefordert. Aufgelistet wurde die Lastschriftretoure inkl. Bankgebühr, eine Inkassovergütung, Auslagen, Zinsen, Mahnspesen und Kontoinhaberermittlungskosten. Ich nahm umgehend schriftlichen Kontakt mit dem Inkassounternehmen auf, widersprach der Zahlung, da es für mich in keinster Weise ersichtlich war, dass diese Zahlung tatsächlich von mir getätigt wurde. Das Inkassounternehmen schrieb mich erneut an, und erklärte mir dass ich auch ohne Mahnung in Verzug geraten sei, da ich mich durch die Bezahlung der Parkgebühren mittels ec-Karte verpflichtet habe, selbige per Lastschrift zu begleichen. Weiterhin würde ich die Rechtsverfolgungskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadenersatzes schulden.

Ich teilte dem Unternehmen erneut mit, dass ich diese Zahlung bestreite und bat um einen schriftlichen Nachweis. Jetzt erst bekam ich auch den Nachweis zugeschickt, in Form eines Ausdruckes: „Transaktionsverfolgung“. Hier ist nun auch endlich das Parkhaus benannt. Es handelt sich zwar nicht um mein „Stammparkhaus“, aber ich konnte mich daran erinnern, tatsächlich einmal dort geparkt zu haben. Wäre dieser Name bereits bei der Abbuchung aufgetaucht und wäre die Lastschrift zeitnah eingelöst worden, hätte ich mich auch daran erinnert und hätte der Lastschrift nicht widersprochen. Ich weiß, dass eine Lastschrift innerhalb einer 28-tägigen Frist eingelöst werden muss- weiß aber nicht, ob es sich um eine gesetzliche Frist handelt oder ob sie von den Unternehmen, die ec-Karten-Zahlungen abwickeln, individuell festgelegt wird.

Nun meine Frage:
Muss ich diese Kosten tatsächlich bezahlen, die in keinem Verhältnis zur ursprünglichen Forderung i.H.v. 4,73 € stehen?

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Den Fälligkeitzeitpunkt der Forderung des Parkhausbetreibers können dessen Vertragsbedingungen abweichend bestimmen. Mangels Kenntnis dieser AGB kann hierzu allerdings keine Bewertung vorgenommen werden. Haben Sie die Lastschrift zurückbuchen lassen, so können Sie als Folge dessen auch in Verzug geraten sein. Dann sind Sie auch verpflichtet, den Verzugsschaden zu ersetzen, der die von Ihnen im Einzelnen bezeichneten Schadenspositionen umfasst.

Dass Sie sich bei Durchsicht Ihrer Abbuchungen in einem Irrtum befunden haben und fälschlicherweise davon ausgegangen sind, dass es sich um eine unberechtigte Lastschrift handelt, kann Sie grundsätzlich nicht entlasten, denn als Abbuchender war immerhin die Betreibergesellschaft des Parkhauses angegeben.

Wie Sie aber selbst einräumen, haben Sie sich später erinnert, in jenem Parkhaus geparkt zu haben. Bei gehöriger Anspannung Ihrer Erinnerung wäre es Ihnen deshalb auch schon zuvor - bei erstmaliger Durchsicht der Abbuchungen - möglich gewesen, Ihren Irrtum zu bemerken und die Berechtigung der erfolgten Lastschrift zu erkennen. Sie werden daher die Forderung begleichen müssen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt