Meine Frage:
Es geht um das niedersächsische Nachbarrecht. (Nebengebäude errichten):
Auf meinem Nachbargrundstück waren bisher eine Garage und ein Partyraum (wie es Anfang der 70. Jahre üblich war) mit offenem Kamin vorhanden.
Der neue Eigentümer hat nun die Nordseite seines Grundstücks über die ganze Breite ca. 17,5 m mit Nebengebäude zugebaut. Darin enthalten und als letztes gebaut ein überdachter Kaminholzschuppen an der Grenze zu mir.
Circa Maße: 7,85 m lang, 1,0 m breit und 2,45 m hoch, Abstand zur Grenze 50 cm. Die 15 m2 umbauter Raum für diese Art Nebengebäude sind meines Erachtens weit überschritten.
Wie verhält es sich mit der Gesamtlänge von 9 Meter?
Ist darin auch die Länge der Garage und des Partyraums die auch an der Grenze gebaut sind enthalten? Sind darin an allen Grenzen vorhandene Nebengebäude gemeint oder an jeder Grenze für sich? Was kann unternommen werden um diesen Schuppen wieder zu beseitigen, an dem auch noch drei Leitern auf meiner Sichtseite angebracht sind.
Sicht vom Wohnzimmer auf diesen Schuppen.
Der Nachbar hat sein Bauvorhaben mir nicht bekannt gegeben.
Kann das Bauaufsichtsamt über die Läge von 9 m und die Grundfläche von 15 m2 Ausnahmen genehmigen, ohne die betroffenen Anlieger zu informieren?
Besagtes Nachbargrundstück hat vier Nachbargrenzen.
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich kann es sich bei den errichteten Nebengebäuden um genehmigungsfreie bauliche Anlagen nach Punkt 1.1 oder 1.3 der Anlage zur Niedersächsischen Bauordnung handeln. Nach Punkt 1.1 sind Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten - wenn diese Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m³ aufweisen - genehmigungsfrei. Nach 1.3 der Anlage sind Gewächshäuser mit nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt ebenfalls genehmigungsfrei.
Ob im Einzelnen diese Voraussetzungen auf die Nebengebäude Ihres Nachbarn zutreffen, kann ohne Kenntnis der genauen örtlichen Gegebenheiten nicht beurteilt werden. Allerdings hat Ihr Nachbar die nach der Niedersächsischen Bauordnung vorgeschriebenen Mindestabstände missachtet. Nach § 7 der Bauordnung beträgt der einzuhaltende Abstand zur Grundstücksgrenze mindestens drei Meter. Nach Ihren Angaben ist dieser Mindestabstand nicht eingehalten worden.
Damit sind zumindest die Nebengebäude, die den Mindestabstand nicht einhalten, baurechtswidrig. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn Sie als Nachbar einer Unterschreitung des Mindestabstandes im nachbarlichen Beteiligungsverfahren nach § 72 der Bauordnung zugestimmt hätten. Das ist nicht geschehen. Als Folge dessen können Sie als in Ihren rechtlichen Belangen betroffener Nachbar von der Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass diese gemäß § 89 der Bauordnung die Beseitigung der baurechtswidrig errichteten baulichen Anlagen anordnet.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt