Gebühr für Kontopfändung 


Meine Frage

Ich hatte für einen gewissen Zeitraum eine Kontopfändung auf meinem Konto.

Die Summe die ich noch zu zahlen hatte um die Kontopfändung von meinem Konto zu nehmen, habe ich dann an den Gläubiger überwiesen.

Die Sparkasse hatte mir dann ein Schreiben zukommen lassen, in dem sie mir die Kontoführungsgebühr um 5,-€ anhob wegen des sogenanten Mehraufwand wegen Kontopfändung.

Dieser Mehraufwand von 5,-€ wurde mir dann für einen Zeitraum vom 02.08.2010 – 29.04.2011 monatlich vom Konto abgebucht.

Ich habe ein Urteil gefunden und es der Sparkasse vorgelegt mit der Bitte um Gutschrift der zu Unrecht einbehaltenen Beträge wegen Kontopfändung.
(Urteil vom 18.05.1999, Az.: XI ZR 219/98)

Die Sparkasse ist aber der Meinung das sie diese Beträge zu Recht erhalten hat.

Habe ich nun das Recht diese Beträge zurück zu fordern oder hat die Sparkasse das Recht diese Beträge ein zu behalten?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)


Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Sie haben sich gegenüber Ihrer Sparkasse vollkommen zu Recht auf die von Ihnen angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes berufen. Die Banken sind gesetzlich verpflichtert zur Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen. Entstehen den Bank in Wahrnehmung dieser Aufgaben entsprechende Aufwendungen müssen sie für diese selbst aufkommen.

Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die gesetzlich festgelegte Erklärungspflicht des Drittschuldners - dies ist bei einer Kontopfändung die Bank - und die in § 840 Absatz 2 Satz 2 ZPO vorgesehene Schadensersatzpflicht des Drittschuldners gegenüber dem Gläubiger bei Verletzung dieser Pflicht. Die Bank handelt folglich bei der Bearbeitung einer Kontopfändung zur Meidung solcher Schadensersatzansprüche im eigenen Interesse und nicht im Interesse des Bankkunden.

Die Bank ist daher nicht berechtigt, die dadurch bedingten Kosten auf den Bankkunden abzuwälzen. Dies ist auch nicht durch entsprechende Vertragsbedingungen möglich. Sie sollten daher in der Tat unter Berufung auf diese Rechtsprechung die Rückerstattung der einbehaltenen Mehraufwandsbeträge von der Sparkasse verlangen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt