Meine Frage:
Wir bewohnen seit Februar 2011 ein Reihenhaus, mein ehemaliges Elternhaus. Zu unseren rechten Nachbarn, grenzt an unsere Terrasse ein Element eines Sichtschutzzaunes, welches auf unserem Grundstück steht und nach unserem Dafürhalten auch völlig intakt ist.
Meine Nachbarin erklärte mir nun, die Seite des Zaunelementes die ihrem Garten zugewandt ist, würde ihrer Meinung nach nicht mehr schön aussehen und ich müsse das Element ausbauen und neu lackieren.
Als Beschreibung möchte ich anfügen, dass wir über die Sorte Nachbarn reden, bei denen absolut jeder Grashalm dieselbe Länge hat, die nichts anderes haben als ihren Garten und für die in ihrem Rentnerdasein spielende Kinder das größte aller Übel darstellen.
Müssen wir diesen Zaun nun neu lackieren, oder liegt das in unserem Ermessen?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Sie sind nicht verpflichtet, dem Verlangen Ihrer Nachbarn Folge zu leisten. Den Ersatz des Zaunelementes könnten Ihre Nachbarn nur dann von Ihnen verlangen, wenn von diesem auf das nachbarliche Grundstück einwirkende und nicht hinzunehmende Beeinträchtigen ausgehen würden. Das wäre etwa dann anzunehmen, wenn das Holz morsch wäre und der Zaun als Folge dessen auf das Nachbargrundtsück zu stürzen drohte oder Holzteile bereits abgesplittert wären.
Diese Voraussetzungen liegen nach Ihrer Schilderung der Situation aber nicht vor. Eine Erneuerung des Lackanstrichs können Ihre Nachbarn nicht verlangen, denn wie Sie Ihren Sichtschutzzaun auf Ihrem Grundstück gestalten, ist Ihre persönlche Angelegenheit. Die Nachbarn sind nicht berechtigt, eine Neulackierung zu fordern, weil der gegenwärtige Anstrich nicht ihren ästhetischen Geschmacksvorstellungen entspricht.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt