Ausfall der Garagennutzung aufgrund von Bauarbeiten 


Meine Frage:

 

Die Straße/Zufahrt zu unserem Garagenhof wird im Rahmen der dortigen Kanalerneuerungsmaßnahmen voraussichtlich gesperrt werden, so, dass wir keine Möglichkeit mehr haben werden, unsere Garage zu nutzen.
 
Ich schreibe "voraussichtlich", das wir bis jetzt noch keine Benachrichtigung seitens des bauführenden Unternehmens und/oder unserer Hausverwaltung erhielten.
 
Die Arbeiten werden in Kürze unsere Zufahrt erreichen.
 
Ich fahre in den Urlaub und stelle meinen Wagen in die Garage, da ich 1) dafür zahle und 2) meine Versicherung vertraglich die Bedingung enthält und dadurch entsprechend günstiger ist, dass ich meinen PKW dort unterstellen "muss".
 
Wenn ich wieder komme, kann es mir durchaus passieren, dass ich meinen PKW nicht mehr aus der Garage holen und ergo nicht nutzen kann, ich zudem erhöhte Kosten/Unannahmlichkeiten haben werde.
 
Zum Einen bin ich berufstätig und brauche den Wagen auch beruflich und zum Anderen gibt es natürlich noch zig andere Gründe, warum jemand einen PKW besitzt (schwere Einkäufe...etc.)
 
Die Hausverwaltung hat keinerlei Information, weiß nichts von einer bevorstehenden Sperrung.
 
Frage 1:
Falls eine Sperrung erfolgen sollte, darf ich dann meine Garagenmiete für die gesperrte Zeit/Nichtnutzung kürzen?
 
Frage 2:
Falls eine Sperrung erfolgen sollte, darf ich die Mehrkosten, die ich meiner Autoversicherung entrichten muss , (weil ich den Wagen auf die Straße stellen muss und zudem aufgrund der kakatstrophalen verhältnisse dort auch noch gefährdet steht) meiner Hausverwaltung oder dem Kanalunternehmen in Rechnung stellen?
(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)
 

Antwort von Herrn Anwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrte Ratsuchende,
 
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
 
Soweit Sie als Folge der Bauarbeiten an der vertraglichen Nutzung Ihrer Garage gehindert sein werden, müssen Sie dann an den Vermieter keine Miete mehr zahlen, wenn dieser den Nutzungsausfall zu vertreten hat. Hat Ihr Vermieter dagegen den Nutzungsaufall nicht zu vertreten, steht Ihnen diesem gegenüber auch kein Zurückbehaltungsrecht an der Miete zu.
 
Unter diesen Voraussetzungen könnten Sie allerdings gegenüber dem Bauunternehmen (beziehungsweise dessen Auftraggeber) einen entsprechenden Ersatzanspruch auf Erstattung derjenigen Mietzahlungen geltend machen, die Sie in der Zeit des Nutzungsausfalles aufwenden müssen, denn insoweit handelt es sich um einen ersatzfähigen Schaden. 
 
Die baubedingten Unannehmlichkeiten sind dagegen in Kauf zu nehmen, denn grundsätzlich handelt es sich hierbei nicht um konkrete Schäden, die ausgleichspflichtig wären.
 
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
 
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt