Meine Frage zur fehlenden Abbuchungen von Stromio
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem o.a. Stromanbieter haben Sie sicher schon einige Erfahrungen gemacht.
Im November 2009 wechselte ich, mit Lieferbeginn 01.12.2009, zu Stromio.
Eine Vertragsbestätigung erhielt ich mit Datum vom 18.11.2009 indem u.a. auch meine Abschlagszahlungen für 1 Jahr,
bis zum 01.12.2010 aufgeführt wurden. Die Zahlungen wurden abgebucht und alles ging seinen Gang.
Im März diesen Jahres viel mir auf, dass ich noch keine Jahresabrechnung, obwohl der erforderliche Zählerstand von mir am 30.11.2010 per E-Mail übermittelt wurde, erhalten habe. Diverse Anfragen per Tel. und E-Mails haben zu keinem Ergebnis
geführt. Die Firma reagiert nur mit Standartantworten.
Die Abbuchungen haben allerdings zum 01.12.2010 aufgehört, sodass ich bis heute keinen Strom bezahle.
Können Sie mir bitte mitteilen, was die Firma damit bezweckt und was raten Sie mir.
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Soweit Sie ungeachtet der nicht mehr erfolgenden Lastschriften von Ihrem Konto auch weiterhin mit Strom beliefert werden, besteht das Vertragsverhältnis zu dem Anbieter auch unverändert fort.
Sie sollten allerdings zur Klärung der weiteren Zahlungsabwicklung des Stromvertrages und auch zum Nachweis der Ihnen noch nicht zugegangenen Schlussrechnung das Unternehmen anschreiben.
Tun Sie dies nicht per Mail, sondern richten Sie ein schriftliches Schreiben an den Anbieter, und versenden Sie dieses nachweisbar als Einschreiben mit Rückschein. Fordern Sie den Anbieter auf, Sie über die weiteren Zahlungsmodalitäten der monatlichen Abschläge unverzüglich in Kenntnis zu setzen, und verlangen Sie darüber hinaus, dass Ihnen umgehend die ausstehende Schlussrechnung in schlüssiger und nachvollziehbarer Form zugeht.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt