Meine Frage:
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Für Sondereigentum ist allein der Eigentümer selbst verantwortlich. Hat der Eigentümer den in seinem Sondereigentum stehenden Schuppen abgerissen, so ist er grundsätzlich auch berechtigt, einen neuen Schuppen an dieser Stelle zu errichten.
Abweichendes kann sich aber möglicherweise aus Ihrer Teilungserklärung ergeben, so dass eine abschließende rechtliche Einschätzung nicht möglich ist.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt