Verwendung eines Hakenkreuzes bei einem Online-Spiel 


Meine Frage:

 

Meine Anfrage handelt sich einerseits um das Strafrecht und Internetrecht. Folgendes: Wenn eine Person sich in einem Spiel, in diesem Falle "All Points Bulletin Reloaded" auf dem Europäischen Servern ein Hakenkreuz-Symbol erstellt, möchte ich wissen ob dies von einer Privatperson Anzeigbar ist und zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen würde. 

 

Dazu ist zu sagen, dass die EU Server in Frankfurt, also Deutschland stehen und daher ja deutsches Recht gültig sein sollte. Ich hatte heute eine Diskussion mit einem bekannten darüber und er meinte dies wäre von einer Privatperson nicht anzeigbar, sondern könne nur der Serverbetreiber. Da ich aber dies nicht glaube, stelle ich diese Anfrage.

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

 

Sehr geehrter Ratsuchender,

 

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

 

Die Ihnen erteilte Auskunft ist nicht zutreffend. Vielmehr haben auch Sie das Recht, das beschriebene Verhalten bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen. Denn es handelt sich um eine Straftat nach § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). Die Bestimmung ordnet folgendes an:

 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2.

Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.

 

Bei einem Hakenkreuz handelt es sich um eine Kennzeichen einer verbotenen verfassungswidrigen Organisation. Hier liegt auch ein Fall des Verwendens im Sinne des § 86a Absatz 1 Nr.1 StGB vor, denn Verwenden ist jeder Gebrauch, der das Kennzeichen optisch wahrnehmbar macht. Dies ist auch öffentlich geschehen, wenn der Nutzer das Hakenkreuz auf seinem Account/Profil online gestellt und dessen Wahrnehmung damit für einen unbestimmten Kreis Dritter möglich gemacht hat. 

 

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtsalge verschafft zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann

Rechtsanwalt