Veruntreuung am Arbeitsplatz 


Meine Frage:

 

Meine Freundin hat ein Problem
 
Sie hat in der Zeit von ca. September 2009 bis Mai 2010 die Kasse im Büro geführt. Hierbei wurden auch die Einkäufe durch sie durchgeführt. Sie habe hierbei Briefmarken einmal als Barauslage und einmal weil die online gekauft wurden über das Sparkassen Konto abrechnet. Den Barbetrag hab ich sie "mitgehen" lassen. Was passiert und welche Strafe kommt auf sie zu? 
 
Die Sache ist noch bei der Polizei gemeldet worden. Was soll sie machen? Kann ich ihr irgendwas ausrichten ?
 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

 

Sehr geehrte Ratsuchende,
 
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
 
Ohne Kenntnis sämtlicher Sachverhaltsumstände lässt sich aus der Ferne keine annähernd realistische Einschätzung dazu abgeben, was auf Ihre Freundin zukommt. Dies hängt von einer Vielzahl von Umständen und Faktoren ab, deren Kenntnis Voraussetzung für eine Strafprognose wäre.
 
Ihre Freundin hat sich jedenfalls einer veruntreuenden Unterschlagung strafbar gemacht. Maßgeblich für das spätere Strafmaß wird die Höhe des angerichteten Schadens sein. Von Bedeutung wird auch der Zeitraum sein, innerhalb dessen Ihre Freundin die Veruntreuungen begangen hat. Sollte Ihre Freundin nicht vorbestraft sein, wird dies zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Ebenfalls positiv würde es sich auswirken, wenn Ihre Freundin sich bemühen würde, den Schaden wiedergutzumachen. Sie sollte sich zudem bei dem Geschädigten schriftlich entschuldigen und ihr aufrichtiges Bedauern über das Geschehene glaubhaft zum Ausdruck bringen.
 
Soweit noch nicht geschehen, sollte Ihre Freundin zudem unverzüglich einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Zuvor sollte Ihre Freundin keinerlei Aussage zur Sache machen, denn hierzu ist sie als Beschuldigte im Ermittlungsverfahren nicht verpflichtet. 
 
Der Anwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um in Erfahrung zu bringen, was genau Ihrer Freundin zur Last gelegt wird. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse sollte dann eine Verteidigungsstrategie entwickelt und eine Einlassung zur Sache selbst gefertigt werden.
 
 
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Übernlick über die Rechtslage verschafft zu haben.
 
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt