Meine Frage:
Ich möchte eine Webseite erstellen, die sich mit Sportwetten befasst. Ich möchte nun wissen, ob es sich bei meiner Seite um ein Glücksspiel/Gewinnspiel handelt und damit rechtmäßig ist oder gegen geltendes Recht verstößt. Auf der Seite haben Nutzer die Möglichkeit, Tipps auf Sportereignisse abzugeben, ähnlich eines Online-Wettbüros.
Sie wetten dabei nicht um einen selbst gewählten Betrag oder um echtes Geld, sondern können nur einen Tipp auf den Ausgang des Spiels abgeben. Anschließend kann jeder Nutzer anhand seiner Statistik seine Bilanz ansehen. Beispiel: Ein Spieler wettet mit einer Quote von 2,5 auf den Sieg von Mannschaft A. Gewinnt nun Mannschaft A, hat er eine positive Bilanz von 1,5, andernfalls eine negative Bilanz von -1. Die Abgabe von Wetten ist kostenfrei.
Die Spieler können allerdings für einen fixen Betrag, z.B. 5€, an einem Monatsspiel teilnehmen. Der Spieler mit der besten Bilanz in diesem Monat erhält nun einen Gewinn ausgezahlt. Ist diese Spielidee rechtmäßig? Falls nein, welche Änderungen/Einschränkungen müssen getroffen werden, um nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Sie sollten von Ihrem Vorhaben Abstand nehmen, denn die öffentliche Veranstaltung eines Glücksspieles ohne behördliche Erlaubnis - und das wäre Ihre Webseite mit dem Sportwettenangebot - ist gemäß § 284 StGB strafbar. Handeln Sie dabei als Veranstalter eines verbotenen Glücksspiels gewerbsmäßig - also mit der Absicht, nachhaltig Gewinn zu erzielen -, riskieren Sie Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ihr Projekt wird auch nicht genehmigungsfähig sein, denn die Behörden erteilen grundsätzlich nur Spielhallen und vergleichbaren Einrichtungen dier erforderliche Erlaubnis.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie kein Gewinnspiel, sondern ein reines Glücksspiel würden veranstalten wollen. Dann müssten Sie allerdings auf die Auslobung eines jeden finanziellen Anreizes verzichten. Und selbst wenn Sie dies tun und für die Teilnehmer eine kostenlose Gewinnmöglichkeit ausloben würden, unterlägen Sie den Anforderungen des § 33d der Gewerbeordnung. Nach dessen Absatz 2 darf die Erlaubnis zu einer solchen Gewinnveranstaltung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt