Meine Frage zum Strafe durch Betrug am Arbeitsplatz
Meine Schwester hat in einer Kanzlei gearbeitet und hat in der Zeit von ca. 8 Monaten Geld "mitgehen" lassen. D.h. sie war für dein Einkauf und die Kassenführung zuständig. In dieser Zeit hat sie z. B. Waren online bestellt und die per Überweisung bezahlt die gleiche Ware hat sie dann über die Barkasse abgerechnet. Das heißt den Betrag aus der Barkasse hat sie geklaut und zudem die Rechnung per Bankkonto ausgeglichen.
Während dieser Zeit hatte sie mehrere Probleme und hat diese Taten begangen um Aufmerksamkeit zu suchen bzw. um ihre Schulden abzuzahlen die sie zudem hatte.
Um der Sache ein Ende zu geben hat sie seinerzeit selbst gekündigt. Der gesamte Schaden beläuft sich auf ca. 2000 Euro. Sie bereut das auch zu tiefst und will selbstverständlich den Schaden wieder gut machen.
Meine Frage ist, wie hoch wird das Strafmaß sein?
Ich würde ihr gerne helfen, denn sie hat Angst, dass sie jetzt dafür ins Gefängnis gehen muss. Sie ist 33 Jahre alt, arbeitet nach langer Arbeitslosigkeit wieder und lässt sich über einen Schuldnerberater helfen, ihre Schulden abzuzahlen.
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Das konkrete Strafmaß hängt von vielerlei Umständen ab, so dass ohne Kenntnis sämtlicher Sachverhaltsdetails kaum eine verlässliche Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Strafe abgegeben werden kann. Zunächst wird von Bedeutung sein, ob Ihre Schwester bereits vorbestraft ist. Ist das nicht der Fall, kann sie als Ersttäterin mit einer Geldstrafe im unteren bis mittleren Bereich rechnen, im günstigsten Fall kann eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage erfolgen.
Dies wird aber letztlich von weiteren Umständen abhängen. Zugunsten Ihrer Schwester spricht dabei, dass sie die Tat aufrichtig bereut und dass sie bemüht ist, den eingetretenen Schaden wiedergutzumachen. Sie sollte zudem ein ausführliches Entschuldigungsschreiben an den früheren Arbeitgeber als den Geschädigten richten, in welchem sie ihr tiefes Bedauern zum Ausdruck bringt. Zu Lasten Ihrer Schwester wird zu werten sein, dass die Schadenssumme nicht unerheblich ist und sich die begangenen Veruntreuungshandlungen über einen Zeitraum von immerhin acht Monaten hingezogen haben.
Um eine günstige Bestrafung zu erlangen, sollte Ihre Schwester daher auch im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren Kooperation und Reue zeigen und nicht versuchen, ihre Schuld nur auf die Umstände zu schieben.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt