Ist Nudismus strafbar? 


Meine Frage

Meine Familie und ich sind begeisterte Nudisten und leben das aus, wo und wann es nur geht.
Einige Freunde von teilen diese Vorliebe ebenfalls.

Nun hört man doch so einiges, was immer wieder zu Diskussionen führt, daher hier meine Frage(n):

 

  1. Wenn man ständig nackt ist und das als völlig normal sieht, vergisst man teilweise die Realität, bzw. die gesellschaftlichen Ansichten. So ist es mir u.a. schon passiert, dass ich dem Postboten nackt geöffnet habe und dies erst realisiert habe, nachdem ich die Reaktion erkannte. Ist das strafbar? Denn es könnte ja auch mal eine Frau sein, die sich vielleicht belästigt fühlt, obwohl keine bösen Absichten dahinter stecken…Zudem ich ja in meinen eigenen vier Wänden bin und mich somit eigentlich nicht in der Öffentlichkeit bloß stelle (Exhibitionismus).
  2. Ist nackt Autofahren erlaubt? Anscheinend darf ohne Schuhe nicht gefahren werden – wenn ich jedoch Schuhe anhabe, aber sonst nichts, darf ich das? Denn auch hier könnte ja der eine oder andere etwas erkennen, was er oder sie vielleicht nicht möchte? Es gibt wohl Gerüchte, die besagen, dass dies nicht strafbar, also erlaubt wäre. Stimmt das?


Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Zunächst zu Ihrer ersten Frage. Wie Sie sich in Ihren privaten Räumen geben und bewegen, ist Ihre ureigenste persönliche Angelegenheit, die rechtlicher Kontrolle und Regelementierung grundsätzlich nicht zugänglich ist.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie es bewusst darauf anlegen würden, dass Sie von außen in nacktem Zustand beobachtet werden oder nackt an der Haustür angetroffen werden, um hieraus sexuelle Erregung zu beziehen. In diesem Fall käme eine Strafbarkeit wegen Exhibitionistischer Handlung nach § 183 StGB in Betracht. Eine Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB scheidet dagegen aus, denn unabhängig von der Frage, ob Ihrem Verhalten eine objektive Sexualbezogenheit zu eigen wäre, würde die Handlung jedenfalls nicht - wie von § 183a StGB gefordert - öffentlich begangen werden.

Für die Teilnahme am Straßenverkehr in nacktem Zustand kommt dagegen eine Strafbarkeit nach § 183a StGB grundsätzlich in Betracht, denn es genügt hierfür die schon erwähnte objektive Sexualbezogenheit im äußeren Erschinungsbild, ohne dass es darauf ankäme, eine sexuelle Erregung bei sich selbst oder anderen mit dieser Handlung herbeizuführen. In Frage kommen bei § 183a StGB aber immer nur Tathandlungen von einiger Erheblichkeit. Die Tat muss objektiv geeignet sein, dass ein Beobachter sich in seinen Gefühlen oder Anschauungen in geschlechtlicher Hinsicht verletzt fühlt.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und einer verallgemeinernden Betrachtung nicht zugänglich. 

Sind die Voraussetzungen des § 183a StGB im Einzelfall zu verneinen, kommt jedoch eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG in Betracht (Belästigung der Allgemeinheit):

Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt