Meine Frage
Ich würde gern wissen, welche Strafe man zu erwarten hat, wenn man als 20-23 - Jähriger wegen Sachbeschädigung in 31 tateinheitlichen Fällen verurteilt wird.
Wie übt sich ein Geständnis auf die Strafe aus und eine bereits geleistete Teilzahlung (1/3) der Schäden? Es würde sich um einen Sachschaden von rund 15000€ handeln, an mehreren PKWs.
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Ihnen wird Sachbeschädigung tateinheitlich in 31 Fällen zur Last gelegt. Die Tateinheit ist in § 52 Absatz 1 StGB geregelt:
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
Wegen der von Ihnen begangenen Sachbeschädigungen wird daher nur auf eine einzige Strafe erkannt werden.Wie hoch diese genau ausfallen wird, kann ohne Kenntnis sämtlicher Umstände des Tatgeschehens nicht annährend beurteilt werden.
Zu Ihren Gunsten wird es im Rahmen der Strafzumessung jedenfalls berücksichtigt werden, dass Sie sich erkennbar um Schadenswiedergutmachung bemühen und bereits 1/3 der Schadenssumme aufgebracht haben. Ebenfalls für Sie würde der Umstand sprechen, dass Sie sich geständig zeigen und die Tat aufrichtig bereuen.
Zudem sollten Sie sich - möglichst schriftlich - bei sämtlichen Geschädigten in angemessener Form entschudigen. Im Übrigen sollten Sie sich im Laufe der Verhandlung kooperativ und einsichtig zeigen und nicht versuchen, Ihre Tat zu beschönigen oder Ihre Schuld zu relativieren oder auf andere zu schieben.
Zu Ihren Lasten wird dagegen die Höhe der durch Ihre Sachbeschädigungen verursachten Schaddenssumme gewertet werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt