Meine Frage:
Ich habe ein technisches Produkt bestellt, welches als Neuware ausgezeichnet wurde. Jedoch kam ich statt Neuware eine bereits benutzte Retourware geliefert, was natürlich gerade bei Technik einen größeren Unterschied macht. Der Verkäufer wollte wohl auch den Anschein erwecken, dass es Neuware war (u.a. klebte ein Sticker "Neu" auf der Verpackung), die Verpackung stimmte mich jedoch bereits kritisch und technische Tests belegten, dass es Gebrauchtware war.
Folgende Anliegen dazu:
- Für mich ist es berufsbedingt sehr schwer, zu einer Postfiliale zu kommen um es zurückzuschicken. Kann ich vom Verkäufer fordern, dass er sich uneingeschränkt selbstständig um Nachbesserung kümmert, d.h. ggf. das Produkt per Kurierdienst von meinem Haus abholen lässt o.ä.? Oder habe ich die Pflicht, es aktiv zurückzusenden?
- Kann ich ihm (geringfügige) Kosten für den Arbeitsaufwand meinerseits durch Überprüfung und ggf. Rückversand des Produkts in Rechnung stellen?
- Macht der Verkäufer sich durch den bewussten Verkauf gebrauchter Ware, die er als Neuware anbietet, möglicherweise sogar des Betrugs strafbar?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Hat der Verkäufer das Etikett "Neu" mit dem Vorsatz angebracht, bei dem Empfänger der Ware, den Irrtum hervorzurufen und zu unterhalten, dass es sich tatsächlich um Neuware handelt, liegt ein versuchter Betrug vor. Das Verhalten des Verkäufers ist folglich strafbar.
Zivilrechtlich können Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anfechten. Da Ihnen eine gänzlich andere als die bestellte Ware übersandt wurde, ist zudem noch keine Erfüllung des Kaufvertrages eingetreten, so dass Sie auch nach wie vor Lieferung von Neuware beanspruchen können, soweit Sie an dem Vertrag festhalten wollen. Sind Ihnen im Zuge der Überprüfung der Ware Kosten entstanden, sind diese grundsätzlich auch ersatzfähig.
Die Abholung der Ware durch den Verkäufer selbst können Sie dagegen nur verlangen, wenn Sie wegen arglistiger Täuschung anfechten und damit den Kaufvertrag gänzlich in Wegfall bringen. Denn dann sind Sie so zu stellen, als hätten Sie sich niemals auf den Vertrag eingelassen. In diesem Fall dürften Sie deshalb auch nicht mit etwaigen Rücksendekosten belastet werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt