Meine Frage:
Ich bin 23 Jahre alt und habe kurz vor Weihnachten einen schrecklichen Fehler begangen, der mich nachts kaum mehr schlafen lässt. Ich habe in einem Einkaufcenter in Berlin erst in einem Buchladen und danach in einem Bekleidungsgeschäft Ladendiebstahl begangen, und wurde von beiden Ladendetektiven im zweiten Geschäft gestellt, da der "erste" mich in dem Buchladen wohl nicht erwischen konnte. Der Wert der geklaute Ware lag jeweils bei ca. 80 Euro. Ungefähr 2 Wochen später (Anfang Januar) habe ich dann einen Anhörungsbogen von der Polizei bekommen. Darin habe ich die beiden Diebstähle zugegeben und Kopien von Entschuldigungsbriefe an die beiden Geschäfte beigelegt. Ich habe vor ein paar Jahren schon mal kleinere Dinge geklaut, wurde aber nie erwischt und bin auch so noch nie polizeilich auffällig geworden. Mir tut die ganze Sache so wahnsinnig leid und ich schäme mich sehr dafür, und kann gar mehr verstehen wieso ich das eigentlich getan habe.
Mein größtes Problem ist jetzt, dass ich mich gerade am Ende meiner Ausbildung zur Krankenschwester befinde, und nun befürchte, dass ich mir durch diesen riesengroßen Fehler alles versaut habe.
In ca. 2 Monaten muss ich ein polizeiliches Führungszeugnis einreichen, und bekomme nur eine Berufserlaubnis wenn dieses ohne Einträge ist.
Ich habe nun gestern einen Strafbefehl vom Amtsgericht bekommen, in dem ich für beiden Strafen jeweils zu 20 Tagessätzen a 20 Euro verurteilt wurde, was zu deiner Gesamtgeldstrafe von 30x 20 Euro = 600 Euro zusammengelegt wurde. Meine wichtigste Frage jetzt: bekomme ich einen Eintrag in mein Führungszeugnis? Denn eigentlich sind es ja zwei Taten, die nur zusammen abgeurteilt wurde. Und gibt es einen Unterschied bei dem behördlichen Führungszeugnis?
(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Nach § 32 Absatz 2 Nr. 5 a) und b) Bundeszentralregistergesetz werden in das Führungszeugnis nicht Verurteilungen aufgenommen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen und auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monate erkannt worden ist:
(2) Nicht aufgenommen werden....
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
Das bedeutet für Ihren Fall, dass eine Eintragung Ihrer Geldstrafe in das Führungszeugnis nicht in Betracht kommt, denn Ihre Geldstrafe beträgt 30 Tagessätze und liegt damit unterhalb der gesetzlichen Erheblichkeitsschwelle.
Benötigen Sie für persönliche Zwecke ein Führungszeugnis - etwa wie hier zur Vorlage beim künftigen Arbeitgeber -, so handelt es sich um ein Führungszeugnis der Belegart N. Benötigen Sie hingegen ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde, so handelt es sich um ein Führungszeugnis der Belegarten O oder OG. Letztere werden auch als Behördenführungszeugnisse bezeichnet.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt