Meine Frage:
Ich habe heute enormen Mist gebaut. Ich wurde im Supermarkt beim Ladendiebstahl erwischt. Der wert der Ware lag nur bei 2,99 Euro! Leider wurde daraufhin festgestellt, dass ich in einem anderen Supermarkt im Wert von 7,99 Euro Ware nicht gezahlt hatte. Ich bereue es total und ich weiß auch nicht was mich da geritten hat. In beiden Läden habe ich die Prämie von 50 bzw 60 Euro gezahlt! Nun habe ich Angst davor was noch auf mich zukommt. Ich bin davor noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Und mir wird so eine Dummheit bestimmt auch nicht nochmal in den Sinn kommen!
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Soweit Sie strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten sind, können Sie mit Nachsicht rechnen, wenn es überhaupt zu einem Ermittlungsverfahren kommen sollte. Das steht nämlich icht fest, da Ihnen lediglich ein Diebstahl geringwertiger Sachen gemäß § 248a StGB zur Last fällt. Als geringwertig gilt nach der Rechtsprechung eine Sache, wenn ihr Wert nicht 50 Euro übersteigt. Diese Voraussetzungen liegen auch in Ihrem Fall vor.
Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird aber nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Stellt der Geschädigte daher keinen Strafantrag, nehmen die Behörden auch keine Ermittlungen auf. Sie sollten daher die Geschäftsleitungen der geschädigten Supermärkte ersuchen, keinen Strafantrag zu stellen oder diesen - falls schon gestellt - wieder zurückzunehmen. Entschuldigen Sie sich bei den Geschädigten, und zeigen Sie aufrichtige Reue.
Selbst wenn es zur Anzeige kommt, können Sie als Ersttäterin damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt werden wird. Die Einstellung kann entweder wegen Geringfügigkeit erfolgen (§ 153 StPO), oder es kommt zu einer Einstellung gegen Verhängung einer Auflage.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt